Trotz hoher Kosten endet die Vermieterpflicht zur Energieversorgung nicht
Ein Vermieter ist auch nach einer Erhöhung des Gaspreises um mehr als 500% weiterhin dazu verpflichtet, seine Mieter mit Heizenergie zu versorgen. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Juli 2022 klar.
Ein Vermieter hatte im Laufe des Jahres 2022 die Gasversorgung seiner Mieter eingestellt.Er verwies auf die durch den Krieg in der Ukraine um 500% gestiegen Gaskosten. Angeblich handelte der Vermieter nicht nur im eigenen Interesse, sondern er wollte auch seine Mieter vor hohen Nachzahlungen zukünftiger Betriebskostenabrechnungen schützen.
Nachdem der Vermieter auf die Beschwerden der Mieter nicht reagierte, beantragten die Mieter eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen den Vermieter zur Wiederherstellung der Gasversorgung.
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Mit Erfolg! Das AG Frankfurt a. M. bestätigte den Mietern einen fortbestehenden Anspruch gegen ihren Vermieter auf beheizbare Mieträume und Versorgung mit Warmwasser. Denn der Vermieter sei wirtschaftlich von der Erhöhung des Gaspreises nicht betroffen, da er seine Vorauszahlungen von den Mietern zurückfordern könne.
Der Vermieter könne zudem vorsorglich die Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen. Die Einstellung der Energieversorgung durch den Vermieter zur Kostenersparnis war somit bereits als Bevormundung der Mieter unzulässig. Der Vermieter verstieß aber auch gegen seine mietvertraglichen Verpflichtungen, weil seine Handlung eine Besitzstörung der Mieter durch verbotene Eigenmacht darstellte (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.07.22, Az. 33 C 2065/22).
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