Vermietete Eigentumswohnung – denken Sie jetzt an die BK-Abrechnung!

Haben Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet sind Sie dazu verpflichtet, einmal im Jahr über die Betriebskosten abzurechnen. Nach Ablauf des Abrechnungsjahres haben Sie hierzu nur 12 Monate Zeit. Läuft Ihr Abrechnungsjahr vom 01.01. bis 31.21. eines jeden Jahres, muss die Betriebskostenabrechnung für 2017 Ihrem Mieter also bis spätestens 31.12.2018 zugehen. Doch Vorsicht: Auch wenn Sie normalerweise die Betriebskostenabrechnung anhand Ihrer Jahresabrechnung erstellen, gilt: Liegt Ihnen Ihre Jahresabrechnung jetzt noch nicht vor, müssen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung dennoch fristgerecht erstellen (BGH, Urteil v. 14.03.17, Az. V ZR 50/16).
Laut Mietvertrag war nach Jahresabrechnung abzurechnen
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hatte. Laut Mietvertrag hatte der Vermieter über die Betriebskosten gemäß WEG-Beschlüssen abzurechnen. Allerdings erfolgte der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung erst zu einem Zeitpunkt, als die 12-Monatsfrist für die Betriebskostenabrechnung bereits abgelaufen war. Der Vermieter war der Meinung, sein Mieter müsse die Nachzahlung trotzdem begleichen.
Genehmigte Jahresabrechnung für BK-Abrechnung nicht relevant
Falsch entschied der BGH: Für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist das Vorliegen einer genehmigten Jahresabrechnung nicht erforderlich. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung ist keine ungeschriebene Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters einer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter. Vielmehr muss der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt. Daher musste der Mieter die Nachzahlung nicht leisten.
Das bedeutet das Urteil für Sie: Halten Sie jetzt Ihre Jahresabrechnung noch nicht in Händen ist höchste Eile geboten. Denn: Die Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten 2017 gegenüber Ihrem Mieter endet zum 31.12.2018. Setzen Sie sich daher umgehend mit Ihrem Verwalter in Verbindung und fragen Sie Ihn nach der Jahresabrechnung. Gibt er Ihnen diese nicht umgehend heraus, beantragen Sie Einsicht in die Abrechnungsbelege. Diese können Sie sich kopieren und dann zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung nutzen. Das ist natürlich etwas umständlicher als die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung mit Hilfe eine Jahresabrechnung. Aber: Die Mühe lohnt sich, denn nur bei pflichtgemäßer Abrechnung muss Ihr Mieter eventuelle Nachzahlungen erbringen.
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