Untervermietung ist bei Verstoß gegen Mietpreisbremse rechtswidrig
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet einem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, wenn die vom Mieter geforderte Untermiete nicht den Vorgaben der Mietpreisbremse entspricht. Ein Vermieter muss es nicht unterstützen, wenn sein Mieter durch Untervermietung Profit machen will. Dies hat das Landgericht Berlin im September 2023 klargestellt.
Ein Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin hatte seinen Vermieter wegen anstehendem beruflichen Auslandsaufenthalt um Erlaubnis zur Untervermietung gebeten. Der Mieter zahlte eine Kaltmiete von 460 €, wollte jedoch 962 € Miete von Untermietern fordern. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Untervermietung, da der Mieter mit der Untervermietung einen finanziellen Gewinn anstrebte. Außerdem, so der Vermieter, verstoße der Mieter mit der von ihm geforderten Untermiete gegen die Mietpreisbremse.
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Das LG Berlin bestätigte die Ansicht des Vermieters. Dieser durfte deshalb die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern. Zwar ergab sich wegen des berufsbedingten Auslandsaufenthalts des Mieters zu seinen Gunsten ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Der Vermieter war jedoch nicht verpflichtet das Gewinnstreben des Mieters zu unterstützen. Außerdem verstieß die vom Mieter angesetzte Höhe der Untermiete gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse und war deshalb rechtswidrig. Der Vermieter war aus diesem Grund nicht verpflichtet, hierzu seine Zustimmung zu erteilen (LG Berlin, Urteil v. 27.09.23, Az. 64 S 270/22).
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