Betriebskostenabrechnung: Kostenposition „Allgemeinstrom“ ist formell unwirksam
Das Amtsgericht Hamburg entschied im Dezember 2022 per Urteil, dass eine Kostenposition „Allgemeinstrom“ in einer Betriebskostenabrechnung formell unwirksam ist, da es sich hierbei um eine unzulässige Mischposition handelt.
Im vom AG Hamburg entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten verklagt. Die gezahlten Vorauszahlungen des Mieters erreichten nicht die Höhe der tatsächlich entstandenen Betriebskosten.
Der Mieter hielt die zu Grunde liegende Betriebskostenabrechnung des Vermieters jedoch für formell unwirksam, da die Abrechnung eine Kostenposition „Allgemeinstrom“ enthielt.
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Das AG Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Kostenposition „Allgemeinstrom“ tatsächlich formell unwirksam war. Das Gericht verwies auf Sinn und Zweck des § 2 BetrKV. In § 2 Ziff. 1 – 17 BetrKV ist geregelt, welche Betriebskosten genau auf Mieter umgelegt werden können. Die Abrechnung der Position „Allgemeinstrom“ ist formell unwirksam, da beispielsweise die Kosten für den Strom der Allgemeinbeleuchtung gemäß § 2 Ziff. 11 BetrKV als Kosten der Beleuchtung umlagefähig sind.
Die Kostenposition „Allgemeinstrom“ kann aber auch unzulässig Stromkosten weiterer Kostenarten enthalten, wie etwa Stromkosten eines Aufzugs gemäß § 2 Ziff. 7 BetrKV, den Strom der Heizung, Stromverbräuche anderer elektrischer Geräte im Treppenhaus, wie etwa der Klingel, oder Stromkosten einer Entlüftungsanlage (AG Hamburg, Urteil v. 21.12.22, Az. 49 C 149/22).
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