Kündigung wegen Eigenbedarf bei unnötiger Wohnungsaufgabe rechtsmissbräuchlich
Wenn ein Dritter eine Wohnung aufgibt, damit sein Vermieter einen guten Verkaufspreis erzielen kann, kann eine Eigenbedarfskündigung dieses Vermieters zu Gunsten dieser Bedarfsperson rechtsmissbräuchlich sein.
Das ist dann der Fall, wenn die aufgegebene und die gekündigte Wohnung vergleichbar sind und eine Verwertungskündigung nicht gerechtfertigt ist. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2023 per Urteil klar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Denn die vom Vermieter durch die Kündigung begünstigte Bedarfsperson hatte zuvor ihre vom gleichen Vermieter angemietete Wohnung aufgegeben.
Dem Vermieter sollte hierdurch ein einträglicher Verkauf der Wohnung möglich werden. Da der durch die Eigenbedarfskündigung betroffene Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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Ohne Erfolg! Das LG Berlin entschied zu Gunsten des gekündigten Mieters, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich war. Die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lagen nicht vor.
Die Änderung der Lebensverhältnisse der durch die Kündigung begünstigten Bedarfsperson war mutwillig herbeigeführt nur um deren bisherige Mietwohnung profitabel veräußern zu können. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt jedoch nicht die Kündigung eines Wohnraummieters wegen Eigenbedarf, da der Kündigungsschutz zu Gunsten von Mietern sonst ausgehebelt wird.
Es lag keine Notwendigkeit für eine Eigenbedarfskündigung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Eine Kündigung zum Zweck wirtschaftlicher Verwertung ist nur unter den Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Auch diese Anforderungen waren nicht erfüllt (LG Berlin, Beschluss v. 02.06.23, Az. 66 S 170/22).
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