Eigenbedarfskündigung wegen freier Mietwohnungen mit ähnlicher Ausstattung unwirksam
Verfügt ein Vermieter über weitere freie Mietwohnungen mit ähnlicher Ausstattung, die den Eigenbedarf einer Bedarfsperson befriedigen können, liegt kein Grund für eine Eigenbedarfskündigung vor. Dies stellte das Amtsgericht Görlitz im Februar 2023 per Urteil fest.
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Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen Eigenbedarf ordentlich zum Ablauf des 30.06.2022 gekündigt. Der Vermieter behauptete, dass seine Tochter die Wohnung des Mieters benötige. Im Haus des Vermieters stand aber zum Zeitpunkt der Kündigung eine Wohnung mit 73 m² Größe leer und wurde noch bis Juli 2022 zur Vermietung angeboten. Weitere Wohnungen im Haus mit 73 m² bzw. 65 m² Größe wurden ab März 2022 und ab Juli 2022 zur Vermietung angeboten. Da der Mieter nach der Eigenbedarfskündigung die Mietwohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Das AG Görlitz entschied das die Eigenbedarfskündigung rechtswidrig und unwirksam war. Denn die unstreitig im gleichen Wohnhaus vorhandenen weiteren freien Mietwohnungen verfügten über eine vergleichbare Ausstattung und konnten deshalb ohne weiteres den Eigenbedarf der Bedarfsperson, hier der Tochter des Vermieters, befriedigen (AG Görlitz, Urteil v. 28.02.23, Az. 9 C 255/22).
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