BGH erleichtert die Begründung Ihrer Eigenbedarfskündigung
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben und diese wieder selbst bewohnen möchten oder die Wohnung für einen Familienangehörigen benötigen, haben Sie das Recht zur Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 BGB). Allerdings ließ sich diese bis vor kurzem gar nicht so leicht umsetzen, denn die Gerichte stellen an die Begründung einer solchen Kündigung oft so hohe Anforderungen, dass die Kündigung schon aus rein formalen Gründen scheitert. Dem hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung ein Ende gesetzt und Ihnen die Begründung ihrer Eigenbedarfskündigung erleichtert. Für Ihre Eigenbedarfskündigung reicht es, wenn Sie die begünstigte Person benennen und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung darlegen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 28.04.21, VIII ZR 6/19).
Kündigung nannte Anzahl der einziehenden Personen nicht
Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben führte er aus, dass er die Wohnung für seine Tochter benötig. Diese wolle aus dem Elternhaus ausziehen und zum Studium einen eigenen Hausstand gründen.
Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam, da die Tochter die Wohnung nicht allein nutzen wollte. Vielmehr plante sie die Wohnung entweder mit einem Freund zu beziehen oder dort eine studentische Wohngemeinschaft zu gründen. Angesichts dieser geplanten Nutzung hielt der Mieter die Begründung der Eigenbedarfskündigung für nicht ausreichend.
BGH: Anzahl der Personen ist für Eigenbedarf irrelevant
Der BGH entschied: Die Eigenbedarfskündigung war nicht aus formellen Gründen unwirksam. Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben angegeben sind. Hierdurch soll der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erhalten, so dass er rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen veranlassen kann. Hierfür sieht es der BGH als ausreichend an, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifizierbar und von anderen Gründen unterscheidbar ist. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es daher grundsätzlich aus, wenn man die Person angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
Die hier in Rede stehende Kündigungserklärung genügt diesen Anforderungen und individualisiert den Kündigungsgrund hinreichend. Ob die Tochter die Wohnung allein nutzen möchte oder bereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung beabsichtigte, mit weiteren Personen dort zu wohnen, änderte nichts am Eigenbedarfsgrund. Vielmehr sieht der BGH das als Ergänzungstatsachen an, die noch bis zum Räumungsprozess nachgeschoben können. Entscheidend ist allein, dass die Nutzungsabsicht der Tochter bereits im Kündigungszeitpunkt bestand.
Fazit: Diese Entscheidung schafft Klarheit darüber, wie Sie Ihre Eigenbedarfskündigung zu begründen haben. Sie brauchen lediglich anzugeben, für welche Person Sie Eigenbedarf geltend machen und das Interesse dieser Person, in der Wohnung zu wohnen, darzulegen. Die Angaben von weiteren Details, wie etwa ob die begünstigte Person die Wohnung alleine oder zusammen mit anderen Personen bewohnen möchte, müssen Sie dagegen nicht in die Eigenbedarfskündigung aufnehmen.
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