Zustimmung des Vermieters zu Untervermietung ist nicht selbstverständlich

Dass ein Mieter die Zustimmung seines Vermieters zu einer Untervermietung nicht einfach erwarten kann, stellte das Amtsgericht Berlin-Wedding im Juli 2023 klar. Das gilt auch dann, wenn ein Mieter persönliche Dinge in seiner Mietwohnung belässt und einen Schlüssel behält.
Ein Mieter einer Einzimmerwohnung wollte diese von September 2022 bis August 2024 untervermieten. Grund hierfür war, dass der Mieter in dieser Zeit durch seinen Beruf bedingt nach Bayreuth ziehen musste. Als er deshalb seinen Vermieter um Erlaubnis bat, gab er an, dass noch persönliche Dinge in der Wohnung verbleiben sollten und er einen Schlüssel behalte. Der Vermieter verweigerte dennoch die Zustimmung zur Untervermietung.
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Zu Recht, bestätigte das AG Berlin-Wedding dem Vermieter. Der Mieter hatte keinen Anspruch auf Zustimmung zu der Untervermietung durch den Vermieter. § 553 Abs. 1 BGB sehe nur eine teilweise, aber nicht eine Untervermietung einer kompletten Mietwohnung vor. Dass der Mieter während seines mehrmonatigen Aufenthalts in Bayreuth weiterhin persönliche Dinge in seiner Mietwohnung belassen und einen Schlüssel behalten wollte, änderte daran nichts (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 25.07.23, Az. 16 C 315/22).
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