BGH: Eine Türnische ist keine Wohnfläche
Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Mietwohnung bleibt die Fläche von Türnischen außer Betracht. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2023 klar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in eine Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist, oder ob ein Mieter eine Wandöffnung als Durchgang nutzt oder nicht.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die tatsächliche Größe der Wohnfläche einer Mietwohnung. Zur Wohnung gehörten zwei Durchgänge, jeweils vom Wohnzimmer zum Schlafzimmer, die jedoch keinen Türrahmen und keine Türen aufwiesen. Deshalb war strittig, ob es sich um Türnischen handelte oder nicht, und ob diese bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen waren.Das Wohnungsübergabe-Protokoll für Vermieter – Jetzt kostenlos herunterladen!
Der BGH stellt verbindlich fest, dass gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV Grundflächen von Türnischen bei der Berechnung der Wohnfläche außer Betracht bleiben. Denn eine Türnische ist, so der BGH, ein die Grundfläche eines Raums begrenzender Durchgang in einer Wand. Im Rahmen des § 3 Abs. 3 WoFlV ist im Hinblick auf die Wohnflächenverordnung nicht entscheidend, ob in die Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist. Die Fläche einer solchen Wandöffnung stellt grundsätzlich keine anzurechnende Wohnfläche dar, weil sie für eine Nutzung durch einen Mieter allenfalls eine untergeordnete Bedeutung hat (BGH, Urteil v. 27.09.23, Az. VIII ZR 117/22).
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