Wohnfläche: Minimale Überschreitung des Grenzwerts von 10% stellt bereits einen Mangel dar
Eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche einer Mietwohnung stellt bereits bei minimaler Überschreitung des Grenzwerts von 10% einen den Mieter zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2023 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Größe der Fläche einer Mietwohnung. Zur Wohnung gehörten zwei Durchgänge, jeweils vom Wohnzimmer zum Schlafzimmer, die jedoch keinen Türrahmen und keine Türen aufwiesen. Deshalb war strittig, ob es sich um Türnischen handelte oder nicht, und ob diese bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen waren.
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Der BGH stellte verbindlich fest, dass eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche einer Mietwohnung bereits bei minimaler Überschreitung des Grenzwerts von 10% einen Mieter zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt. Eine Türnische ist, so der BGH, ein die Grundfläche eines Raums begrenzender Durchgang in einer Wand. Die Fläche einer solchen Wandöffnung stellt aber grundsätzlich keine anzurechnende Wohnfläche dar, weil sie für eine Nutzung durch einen Mieter allenfalls eine untergeordnete Bedeutung hat. Im Rahmen des § 3 Abs. 3 WoFlV ist im Hinblick auf die Wohnfläche nicht entscheidend, ob in die Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist. (BGH, Urteil v. 27.09.23, Az. VIII ZR 117/22).
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