Bauarbeiten nach Kauf: Es kann sich lohnen, vor dem Grundbucheintrag tätig zu werden
Aufgepasst bei Instandsetzungs- und Modernisierungs-Maßnahmen direkt nach dem Immobilienkauf: Die Kosten für alles, was Sie innerhalb von 3 Jahren durchführen, dürfen sich auf nicht mehr als 15 % der Kaufsumme belaufen. Sonst müssen Sie sie zusammen mit dem Gebäude als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Steuerlich viel günstiger ist aber der Sofortabzug als Werbungskosten. Eine neue BFH-Entscheidung zu dieser Frage eröffnet ein interessantes Steuerschlupfloch (Beschluss vom 28.04.2020, Az. IX B 121/19).
Finanzamt wollte Käufer zur Abschreibung zwingen
Ein Immobilienkäufer hatte zahlreiche Maßnahmen gleich nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durchgeführt. Er nutzte dafür die Zeit noch vor dem Grundbucheintrag. Die Kosten machte er als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den Sofortabzug nicht zu und stufte die Maßnahmen als „anschaffungsnahen Herstellungsaufwand“ ein, der zusammen mit dem Kaufpreis für die Immobilie abgeschrieben werden müsse. Doch der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Käufers.
„Anschaffung“ liegt erst bei Grundbucheintrag vor
Entscheidend sei hier die Frage, welcher Zeitpunkt als „Anschaffung“ anzusehen sei. Das sei beim Kauf eines Gebäudes nicht der Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags, sondern erst der Eigentumsübergang. Und dieser erfolge erst mit Eintragung im Grundbuch.
Steuerlich kann es sich damit für Sie lohnen, die Zeit bis zum Grundbucheintrag entsprechend zu nutzen. Sollte das Finanzamt dann auf einer Abschreibung bestehen, legen Sie unbedingt Einspruch ein und verweisen Sie auf die hier zitierte Entscheidung!
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