Neubau Dämmung: Nicht rechtens über die Grundstücksgrenze hinaus
Muss ein Grundstücksanlieger es dulden, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Gebäude nachträglich dämmen lässt und allein durch die Dicke dieser Dämmung die Grundstücksgrenze überschritten wird? Nein, sagt dazu der Bundesgerichtshof. Das ist selbst dann nicht zumutbar, wenn die WEG damit eigentlich nur einer längst bestehenden Gesetzesvorschrift nachkommt (Urteil v. 02.06.2017, Az. V ZR 196/16).
Bauträger hatte Dämmvorschriften nicht beachtet
Im entschiedenen Fall ging es um einen Neubau. Der war schon bei seiner Errichtung nicht so gedämmt, wie das laut Energieeinsparverordnung (EnEV) hätte sein müssen. Also wollten die Wohnungseigentümer nachbessern und ließen an der Außenfassade eine dicke Dämmschicht anbringen. Die wollten sie schließlich noch verputzen und streichen, doch der Nachbar wehrte sich: Schon die Dämmschicht ragte nämlich über seine Grundstücksgrenze. Das sei erlaubt, wandte die WEG ein, denn laut Berliner Nachbarrecht hätten Grundstückseigentümer das Dämmen bestehender Nachbargebäude zugunsten des Klimaschutzes zu dulden. Der Bundesgerichtshof gab aber dem klagenden Nachbarn Recht.
Duldung nur bei Altbauten nötig
Hätte es sich bei der Wohnanlage um einen Altbau gehandelt, hätte der Nachbar die nachträgliche Dämmung zulassen müssen.
Nicht so hier: Denn die Dämmvorschrift war schon bei Errichtung des Gebäudes in Kraft gewesen und durch einen Planungsfehler nicht berücksichtigt worden. Das aber sei nicht das Problem des Nachbarn. Er durfte die Entfernung der Dämmschicht verlangen.
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