Mieter dürfen Türspion einbauen
Dass Sie als Vermieter geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz Ihrer Mietwohnung dulden müssen, stellte das Amtsgericht Meißen im Dezember 2017 klar. Der Einbau eines Türspions stellt einen solchen geringfügigen Eingriff dar. Mieter sind allerdings nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die ursprüngliche Beschaffenheit wiederherzustellen.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich, ob der Mieter berechtigt war, eigenmächtig einen Türspion in die Eingangstür seiner Mietwohnung einzubauen. Der Vermieter verlangte eine fachgerechte Entfernung dieses Türspions. Da der Mieter der Aufforderung nicht nachkam, reichte der Vermieter eine Klage ein, denn bei Einbau des Türspions mit einem Durchmesser von ca. 3,0 cm hatte der Mieter das Türblatt beschädigt und angeblich die Standfestigkeit der Tür dauerhaft beeinträchtigt. Den Einbau des Türspions hatte der Vermieter angeblich ausdrücklich untersagt bzw. die Anbringung eines digitalen Türspions erlaubt. Der Mieter machte geltend, dass er zu seiner Sicherheit einen Türspion benötige, weil in der Wohngegend häufig Einbrüche stattfinden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Meißen entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Während der Dauer des Mietverhältnisses war der Vermieter zur Duldung des vom Mieter geschaffenen Zustandes verpflichtet. Der Einbau eines Türspions stellte nach Ansicht des Gerichts noch einen vertragsgemäßen Gebrauch dar. Nur eine erhebliche bauliche Veränderung der Mieträume wäre dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters verwehrt. Als Vermieter haben Sie aber geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz zu dulden; so auch den Einbau eines Türspions (LG Berlin, Urteil v. 13.07.84, Az. 65 S 3/84). Dabei sind sicherheitstechnische Fragen oder die Zahl der Einbrüche in der Nachbarschaft nicht maßgeblich.
Der Mieter darf sich nach Ansicht des Gerichts bei seinem Auszug nicht lediglich auf Entfernung des Spions und Zuspachteln der Türöffnung beschränken. Der Mieter ist zur Wiederherstellung der ursprünglichen Beschaffenheit der Wohnungseingangstür verpflichtet. Soweit erforderlich müsste der Mieter das Türblatt auf seine Kosten auswechseln lassen. Dennoch war zur Installation des Türspions die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich (AG Meißen, Urteil v. 04.12.17, Az. 112 C 353/17).
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