Sondernutzungsrecht an Stellfläche beinhaltet Betretungsverbot
Ärgern Sie sich auch immer darüber, dass andere Eigentümer Ihrer Eigentümergemeinschaft Ihren Stellplatz als Weg benutzen? Das brauchen Sie aber nicht, denn nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main beinhaltet Ihr Sondernutzungsrecht an Ihrem Stellplatz in der Regel auch ein Betretungsverbot für die anderen Wohnungseigentümer. Ein Recht zum Betreten kann aber bestehen, wenn dies etwa zum Erreichen eines Gartens erforderlich ist (Beschluss v. 18.06.18, Az. 2-13 S 45/17).
Eigentümerin nutzte Stellplatz als Abkürzung zum Garten
Im entschiedenen Fall ging es um das Sondernutzungsrecht, das einer Wohnungseigentümerin an einem Stellplatz zustand. Zwischen ihr und einer anderen Eigentümerin kam es zum Streit darüber, ob diese den Stellplatz betreten durfte, um zu einem Garten zu kommen. Die sondernutzungsberechtigte Eigentümerin hielt dies für unzulässig und klagte daher gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassen des Betretens des Stellplatzes.
Garten konnte auch auf anderem Weg erreicht werden
Die Klage war erfolgreich, da ein Sondernutzungsrecht grundsätzlich auch ein Betretungsverbot für andere Wohnungseigentümer beinhaltet. Denn kraft eines Sondernutzungsrechts kann ein Wohnungseigentümer die Sondernutzungsfläche unter Ausschluss der anderen Eigentümer nutzen. Das war hier auch ausdrücklich in einem Vergleich über die Stellplatznutzung festgehalten worden. Nach diesem durften die Flächen, für die ein Sondernutzungsrecht bestehen, von den anderen Miteigentümern “nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden”. Eine solche umfassende Regelung schließt auch das Betreten aus.
Lediglich wenn der Stellplatz die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um in den Garten zu gelangen, hätte man von einem Betretungsrecht ausgehen könne. Das war hier aber nicht gegeben, da die Eigentümerin den Garten auch über das Haus oder den Carport erreichen konnte.
Fazit: Ein Sondernutzungsrecht berechtigt Sie zur alleinigen Nutzung der Sondernutzungsfläche. Das schließt normalerweise auch das Betreten durch andere Eigentümer aus. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihre Teilungserklärung eine entsprechende Regelung enthält oder wie hier in einem Vergleich festgehalten ist. Betritt ein Eigentümer dennoch Ihre Sondernutzungsfläche, können Sie von ihm Unterlassen verlangen. Diesen Anspruch können Sie notfalls gerichtlich durchsetzen.
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