Kinderlärm ist zumeist kein Grund für eine Mietminderung
Oftmals entsteht wegen von Kindern verursachtem Lärm Streit zwischen Mietparteien. Dass von Kindern verursachter Lärm in einer Mietwohnung nur dann einen Mietmangel darstellt, wenn er nicht mehr sozialadäquat ist, stellte das Landgericht Berlin im Januar 2019 klar. Gelegentliche intensive Geräuschbeeinträchtigungen die durch Rennen oder Springen verursacht werden, sind von den übrigen Mitbewohnern hinzunehmen.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über den von Kindern anderer Mieter im Mehrfamilienhaus verursachten Lärm. Der Mieter fühlte sich in seiner Wohnqualität erheblich beeinträchtigt, weil die Kinder ständig Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarke aggressive familiäre Auseinandersetzungen verursachen würden. Eine dauerhafte Beeinträchtigung konnte der Mieter allerdings nicht beweisen. Lediglich durch Spielen verursachte gelegentliche intensive Lärmbeeinträchtigungen waren nachweisbar. Der Mieter machte eine Mietminderung bis zur endgültigen Beseitigung der Störungen geltend. Laut Hausordnung galten Ruhezeiten von 20 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr. Zudem waren die Mieter auch gehalten darauf zu achten, dass Kinder in den Wohnungen bei ihren Spielen auf andere Hausbewohner Rücksicht nehmen.
Das Urteil des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Nach Ansicht des Gerichts überstieg der durch die Kinder verursachte Lärm nicht das sozial Zumutbare. § 536 Abs. 1 BGB gibt einem Mieter nur dann das Recht zur Mietminderung, wenn Mieträume mangelhaft sind. Vermieter und Mieter hatten keine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Belastung der Mietwohnung mit Lärm getroffen. Grundsätzlich ist in Mietergemeinschaften bei jeder Art von Lärm, auch bei Lärm von Kindern, auf die übrigen Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Eltern von Kindern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten zu bewegen. Im entschiedenen Rechtsstreit konnte der beeinträchtigte Mieter jedoch keine Lärmbeeinträchtigung, welche das sozialadäquate Maß überschritt, nachweisen. Kinderlärm ist als Ausdruck kindlicher Entfaltung zunächst regelmäßig sozialadäquat und zulässig (LG Berlin, Urteil v. 08.01.19, Az. 63 S 303/17).
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