Eigenbedarfskündigung: Wegfall des Kündigungsgrunds ist nach Ablauf der Kündigungsfrist unschädlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2019 per Urteil entschieden, dass der Wegfall des Kündigungsgrundes (bei einer Eigenbedarfskündigung) nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich ist.
Der Fall
Eine Vermieterin und ihr Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer von der Vermieterin ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Die Vermieterin hatte wegen Eigenbedarf gekündigt, weil sie ihre betagte Großmutter in der Mietwohnung pflegen und betreuen wollte. Die Großmutter wurde bereits durch einen Pflegedienst, eine Haushaltshilfe sowie einen Catering-Service betreut und versorgt. Aus diesem Grund widersprach der Mieter der Kündigung. Da der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht freiwillig auszog, reichte die Vermieterin eine Räumungsklage ein. Während des Gerichtsverfahrens verstarb die Großmutter der Vermieterin. Der Mieter war der Ansicht, dass die Räumungsklage nun ohnehin nachträglich unwirksam geworden sei, da der Kündigungsgrund mit dem Tod der Großmutter weggefallen war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied als höchstes deutsches Zivilgericht in letzter Instanz zu Gunsten der Vermieterin. Die Eigenbedarfskündigung war zunächst formell wirksam und damit rechtmäßig gewesen, weil die Vermieterin im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben hatte, ihre Großmutter in den Mieträumen betreuen und pflegen zu wollen. Dass die Großmutter bereits professionell betreut und versorgt wurde, ließ den Eigenbedarf nicht entfallen. Das Gericht musste jedoch prüfen, ob die Vermieterin den Eigenbedarf ernsthaft verfolgte. Dies war nach Überzeugung des Gerichts tatsächlich der Fall. Der Tod der Großmutter hatte den Eigenbedarf auch nicht nachträglich entfallen lassen, weil dies erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgte. Nur das Entfallen eines Kündigungsgrundes vor Ablauf der Kündigungsfrist führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Es ist jedoch unschädlich, wenn ein Kündigungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB können zudem nur solche Kündigungsgründe berücksichtigt werden, die in der Kündigung angegeben wurden (BGH, Urteil v. 22.05.19, Az. VIII ZR 167/17).
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