Stellplatzvergabe durch Losverfahren muss transparent sein
Gibt es auch in Ihrer Wohnungseigentumsanlage zu wenig Stellplätze? Und zählen Sie zu den Wohnungseigentümern die leider keinen solchen Platz bekommen haben? Dann sind Sie sich froh, wenn es eine Stellplatzordnung gibt, nach der die Stellplätze turnusmäßig verteilt werden. Eine solche turnusmäßige Verteilung können Sie mehrheitlich beschließen. Achten Sie dann aber unbedingt darauf dass die Auslosung transparent erfolgt. Anderenfalls ist ihr Beschluss nämlich anfechtbar (LG Dortmund, Urteil v. 05.06.19, Az. 1 S 40/19).
Auslosung sollte durch den Verwalter erfolgen
In einer Wohnungseigentumsanlage waren nicht genügend Stellplätze für alle Eigentümer vorhanden. Daher fassten die Wohnungseigentümer auf Ihrer jährlichen Eigentümerversammlung den Beschluss, die Stellplätze per Losverfahren den einzelnen Wohnungseigentümern zur Miete zuzuweisen. Die Auslosung sollte durch den Verwalter außerhalb der Eigentümerversammlung vorgenommen werden. Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Stellplatzvergabe durch Losverfahren muss transparent sein
Das Gericht gab dem Eigentümer Recht, der Beschluss entsprach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass ein Beschluss über die Verteilung von Stellplätzen im Wege des Losverfahrens eine zulässige Gebrauchsregelung darstellt. Das gilt zumindest dann, wenn sichergestellt ist, dass ein nicht berücksichtigter Wohnungseigentümer für das nächste Jahr die Sicherheit erhält, einen Stellplatz anmieten zu können. Außerdem muss bei den Zeitabschnitten beachtet werden, dass ein maximaler Turnus von einem Jahr gewählt werden darf. Ein längerer Turnus käme nämlich einem dauerhaften Ausschluss der Eigentümer vom Gebrauch des Gemeinschaftseigentums gleich und wäre damit unzulässig.
Obwohl der gefasste Beschluss diese beiden Punkte beachtet, entspricht er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es fehlen nämlich jegliche Ausführungen zur Ausgestaltung und Transparenz des beabsichtigten Losverfahrens. Dazu ist erforderlich, dass die Auslosung nach vorheriger Ankündigung auf der Eigentümerversammlung durchgeführt wird. Es genügt dagegen nicht, wenn die Auslosung – wie hier – alleine von dem Verwalter außerhalb der Eigentümergemeinschaft durchgeführt wird.
Fazit: Die Frage, wie lange einem Wohnungseigentümer aufgrund einer Parkplatzordnung das Nutzungsrecht für einen Stellplatz vorenthalten werden kann, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden. Bei Ihrer Beschlussfassung können Sie sich jetzt an dem Urteil des LG Dortmund orientieren und einen maximal 1-jährigen Nutzungsentzug als zulässigen Höchstzeitraum beschließen. Vergessen Sie aber auch nicht, die Auslosung auf Ihrer Eigentümerversammlung vorzunehmen, dann ist die notwendige Transparenz gewahrt und Ihr Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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