Garage für Dienstwagen: Keine steuerliche Anrechnung auf geldwerten Vorteil
Wer als Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt und kein Fahrtenbuch führt, der muss monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zusätzlich zu seinem Einkommen versteuern. Damit wird der geldwerte Vorteil, der sich aus der Privatnutzung ergibt, versteuert. Was aber, wenn besagter Arbeitnehmer diesen Dienstwagen in seiner eigenen Garage parkt? Dürfen die Kosten dafür dann vom Vorteil abgezogen werden, der nach der 1-%-Regelung zu versteuern ist? Nein, entschied jüngst das Finanzgericht Münster (Urteil v. 14.03.2019, Az. 10 K 2990/17).
Garage ist keine Voraussetzung für Nutzbarkeit
Ein Dienstwagen sei auch dann nutzbar, wenn er nicht in einer Garage abgestellt werde, entschied der Bundesfinanzhof. Sie sei nicht notwendig, um den Wagen in Betrieb zu nehmen. Aus diesem Grund lehnte das Finanzgericht – wie zuvor auch das Finanzamt – steuerlich geltend gemachte Garagenkosten in Höhe von 1.500 € ab.
Tipp: Vermietung an Arbeitgeber
Es gibt eine andere Möglichkeit, die Garagenkosten doch noch abzusetzen: Arbeitnehmer mit Dienstwagen können Ihre Garage an den Arbeitgeber vermieten, der den Dienstwagen stellt. Dies kann beispielsweise anstatt einer Gehaltserhöhung vereinbart werden. Die vereinbarte Miete sollte dabei ortsüblich sein.
Vorteil: Diese Einkünfte sind dann zwar steuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Außerdem lassen sich die Kosten für den laufenden Unterhalt der Garage (Stromkosten, Reparaturen, Sanierungen) dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Auf diese Weise lässt sich dann doch ein steuerlicher Vorteil erzielen.
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