Beschluss über Fällung von Bäumen nur mit Vergleichsangeboten
Wenn Sie in einer älteren Wohnanlage mit viel Grünbestand wohnen kennen Sie das bestimmt: Die Bäume, die vor Jahren gepflanzt wurden haben mittlerweile eine stattliche Höhe erreicht und verschatten Ihre Terrasse oder Ihren Balkon und auch in der Wohnung müssen Sie tagsüber das Licht einschalten. In so einem Fall ist es meistens kein Problem die erforderliche Mehrheit für einen Beschluss über die Fällung der Bäume zu erreichen. Vergessen Sie aber bei Ihrer Beschlussfassung nicht 3 Vergleichsangebote einzuholen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss nämlich anfechtbar (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.07.19, Az. 28 C 27/18).
Beschluss: 12 Bäumen sollten gefällt werden
Im entschiedenen Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft den Beschluss, 12 Bäume entlang der Fassade im Bereich der Hauseingangsseite ihres Mehrfamilienhauses fällen zu lassen. Die Kosten für diese Maßnahme sollten zulasten der Instandhaltungsrücklage verbucht werden. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung lag ein Kostenvoranschlag über die Fällarbeiten in Höhe von über 7.000 € vor.
Ein Wohnungseigentümer hielt diesen Beschluss für zu unbestimmt. Zum einen sei nicht klar, welche Arbeiten konkret durchgeführt werden sollten. Zum anderen sei nicht berücksichtigt worden, welche Kosten gegebenenfalls noch für da Entfernen der Wurzeln anfallen würden. Der Eigentümer erhob daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Keine Vergleichsangebote – keine Entscheidungsgrundlage
Das Gericht entschied: Der Beschluss entsprach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar war der Beschluss inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn es war ja ausdrücklich nur die Fällung der konkret benannten Bäume und nicht das Entfernen der Wurzeln beschlossen worden.
Allerdings verfügten die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung mangels Vorlage von Vergleichsangeboten nicht über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Bei der Vergabe von Aufträgen verstößt ein Beschluss normalerweise gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht zuvor mindestens 3, Konkurrenzangebote eingeholt worden sind. Die Angebote müssen vergleichbar sein, das heißt, die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden.
Das Einholen von Konkurrenzangeboten war hier erforderlich und nicht aufgrund der Geringwertigkeit des Auftragsvolumens entbehrlich. Selbst für eine größere Eigentümergemeinschaft stellt ein Auftragsvolumen von 7.000 € keinen Bagatellauftrag mehr dar. Das Gericht erklärte den gefassten Beschluss daher für unwirksam.
Fazit: Fassen Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft einen Beschluss über die Vergabe von Aufträgen, denken Sie unbedingt daran, bei der Beschlussfassung 3 Vergleichsangebote vorzulegen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss anfechtbar und kann durch einen Eigentümer gekippt werden. Wenn Sie die Fällung von Bäumen planen, denken Sie auch daran, dass Sie dafür gegebenenfalls eine behördliche Genehmigung brauchen. Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Stadt oder Gemeinde danach, ob das auch bei Ihnen der Fall ist. Wenn Sie Bäume ohne die erforderliche Genehmigung fällen lassen, droht Ihnen ein hohes Bußgeld.
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