Mieterhöhung auf Grundlage einer Datensammlung im Internet
In § 558a Abs. 2 BGB werden die Grundlagen für die Begründung einer Mieterhöhung, nämlich Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten, genannt. Bei dem „MietpreisCheck” des Internetportals Immobilienscout24 oder Vergleichbares bei vergleichbaren Internetportalen, handelt es sich nicht um anzuerkennende Mietdaten. Aus diesem Grund kann eine Mieterhöhung auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mit einem Verweis auf eine solche Datensammlung begründet werden. Dies stellte das Landgericht München im März 2018 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zugesendet und die Erhöhung der Miete auf Grundlage des „MietpreisCheck“ des Internetportals Immobilienscout24 begründet. Er verwies darauf, dass kein örtlicher Mietspiegel existiert. Der Mieter lehnte die Mieterhöhung mit der Begründung ab, dass der Vermieter eine unzulässige Grundlage für die Mieterhöhung gewählt habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Mieterhöhungsverlangen genügte nicht den gesetzlichen formellen Anforderungen, weil nicht die in § 558a Abs. 2 BGB genannten Grundlagen für eine Begründung, nämlich Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten, gewählt wurde. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem „MietpreisCheck” nicht um eine anerkannte Mietdatenbank im Sinne von §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB handelt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gemäß § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Mieten einer Gemeinde gebildet. Der „MietpreisCheck” des Internetportals Immobilienscout24 erfasste nicht die in einer Gemeinde gezahlten Mieten sondern ganz Deutschland. Immobilienscout24 wertete im „MietpreisCheck” Miet- und Kaufangebote der eigenen Internetplattform aus, welche lediglich die Preisvorstellung der Kunden spiegeln (AG München, Urteil v. 07.03.18, Az. 472 C 23258/17).
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