So sparen Sie Steuern durch Rücklagen (1/3)
Haben Sie auch gerade Ihre Steuererklärung für 2019 abgegeben? Wie schön, wenn Sie hier in der Anlage V etwas einzutragen haben, um mit Ihrer Immobilie Steuern zu sparen. Heute möchten wir Ihnen Tipps geben, wie Sie mit Rücklagen – insbesondere der so genannten 6b-Rücklage – Ihre Möglichkeiten voll ausnutzen.
Rückstellungen vs. Rücklagen
Wie viele Investoren nutzen vielleicht auch Sie bisher diese beiden Begriffe simultan – doch sie bezeichnen nicht das gleiche. Rückstellungen sind echte, ungewisse Verbindlichkeiten (Fremdkapital) und ziehen somit einen zukünftigen Aufwand rechnerisch vor. Ein Beispiel dafür ist die Garantie: Kaufen Sie heute einen Staubsauger, so macht der Händler damit zunächst Gewinn. Würde Ihr Staubsauger morgen kaputtgehen, können Sie die Garantie einfordern und diese wird den Händler Geld kosten – aber das weiß er ja heute noch nicht. Eine Rücklage ist hingegen eine Art, Ihr eigenes Kapital zu verwenden, das aus versteuerten Gewinnen stammt.
Wer kann die 6b-Rücklage nutzen?
Sie können diese Art der Rücklage nutzen, wenn Sie gewerblich tätig sind – also etwa in einer Holdingstruktur oder mit einem gewerblichen Grundstückshandel.
Wie nutze ich eine Rücklage steuerlich?
Was eine Rücklage ist, ist in § 266 HGB festgelegt. Es lässt vereinzelt die Bildung steuerfreier Rücklagen zu. Ähnlich wie etwa Werbungskosten, reduziert die 6b-Rücklage Ihren Gewinn, so dass Sie einen geringeren Gewinn versteuern müssen. Dabei handelt es sich um eine Art der Steuerstundung, bis etwa die Immobilie verkauft oder verwertet wird. Wenn Sie es klug angehen, können Sie diese Stundung auf nahezu unbeschränkte Zeit nutzen.
Was genau ist die 6b-Rücklage?
Bei der 6b-Rücklage handelt es sich um eine so genannte stille Reserve. Sie wird dann deutlich, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Am Immobilienmarkt ist aktuell zu erwarten, dass Sie einen höheren Verkaufspreis erzielen können, als der Buchwert des Objekts ist. Diese Diskrepanz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Gewinn. Aber der Staat möchte Umstrukturierung nicht ausbremsen. Deshalb existiert § 6b EstG, wovon die Rücklage ihren Namen hat. Dieser Paragraph bietet die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sofort oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen.
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