Lagerung von gefährlichen Feuerwerkskörpern in Mietwohnung rechtfertigt fristlose Kündigung
Wenn ein Mieter gefährliche Feuerwerkskörper in seiner Mietwohnung lagert, stellt dies einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Das gilt erst recht, wenn der Mieter die Sprengkörper auch im Garten des Miethauses zünden will. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich, entschied das Amtsgericht Hannover im Mai 2020.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten vor dem AG Hannover über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Im August.2019 wurde dem Vermieter bekannt, dass der Mieter sog. „Böller“ in der Mietwohnung lagerte.
Der Mieter hatte, wie sich später herausstellte, die Feuerwerkskörper zusätzlich mit Glasscherben ummantelt. Aus diesem Grund wurde der Mieter in einem Strafverfahrens per Strafbefehl zu 60 Tagessätzen verurteilt. Am 06.09.2019 erklärte der Vermieter schriftlich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Hilfsweise erklärte er die ordentliche Kündigung zum 30.06.2020. Der Vermieter begründete die Kündigung damit, dass ihm das Verhalten des Mieters unzumutbar sei. Der Mieter hatte nach Darstellung des Vermieters gefährlichen Sprengstoff in seiner Wohnung gelagert. Dieser könne Menschen oder Tiere verletzen. Die Substanz des Wohnhauses, sowie die Unversehrtheit der Mitbewohner seien durch die „Böller“ gefährdet. Der Mieter behauptete, die Sprengkörper seien dazu gedacht gewesen, sie im Garten zu zünden, um gegen die örtliche Rattenplage vorzugehen. Da der Mieter der Kündigung widersprach, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht
Mit Erfolg! Das AG Hannover entschied, dass der Vermieter einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Mietwohnung hatte. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis wirksam durch außerordentliche Kündigung gemäß § 543 BGB beendet. Das Kündigungsschreiben enthielt entsprechend den Anforderungen des § 569 IV BGB die Darlegung des Grundes, aus welchem sich die Kündigung ergab. Der Vermieter war berechtigt, so das AG Hannover, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, da ein wichtiger Grund vorlag. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt vor, wenn einem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch eine einmalige Pflichtverletzung eines Mieters kann so erheblich sein, dass einem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Mieter hatte Sprengkörper, nämlich sog.“Böller“, in der Mietwohnung gelagert, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Die Böller waren nicht nur geeignet die Mieträume in ihrer Substanz zu beschädigen, sondern stellten zudem auch eine Gefahr für die Gesundheit der Mitbewohner des Mietshauses dar.
Der Gebrauch von Sprengkörpern für Feuerwerk ist gem. § 23 II 2 1. SprengV nur in der Silvesternacht erlaubt. Für die Nutzung zur Schädlingsbekämpfung bedurfte der Mieter einer Erlaubnis gemäß §§ 7 oder 27 SprengG. „Böller“ fallen allerdings unter § 40 SprengG und sind nicht genehmigungsfähig. Zudem wurden diese durch den Mieter mit Glasscherben verändert. Außerdem geht von jedem Sprengkörper eine Explosionsgefahr aus. Zumal von nicht zugelassenen oder von Laien selbst gebauten Sprengkörpern eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Umherfliegende Glasscherben können erhebliche Verletzungen bei Menschen oder Tieren hervorrufen. Sprengkörper haben zudem die Eigenschaft auch ohne gezieltes Anfachen der Zündschnur zu detonieren. Es war dem Vermieter unzumutbar an dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist festzuhalten. Denn der Mieter hatte erklärt, die mit Glasscherben versetzten Sprengkörper verwenden zu wollen und diese im Garten des Mietshauses explodieren zu lassen.
Damit bestand eine konkrete Gefährdung der Bausubstanz des Gebäudes, sowie eine konkrete Gefährdung für Leben und Gesundheit der Mitbewohner. Der Vermieter war verpflichtet, die übrigen Mitbewohner zu schützen. Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 543 III 2 Nr. 2 BGB entbehrlich (AG Hannover, Urteil v. 04.05.20, Az. 474 C 13200/19).
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