Solaranlage macht Verluste – das können Sie steuermindernd berücksichtigen!
Haben Sie und die anderen Eigentümer Gemeinschaft auch schon einmal über die Installation einer Solaranlage nachgedacht? Den Strom, den Sie mit einer solchen Anlage gewinnen, können Sie nicht nur selbst nutzen. Langfristig lassen sich damit auch Gewinne erzielen, indem Sie den Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen. Doch was ist, wenn das wegen geringer Einspeisevergütung in den ersten Jahren zu Verlusten führt? Nach dem Thüringer Finanzgericht müssen Ihre Verluste von Ihrem Finanzamt steuermindernd anerkannt werden (Urteil v. 11.09.19, Az. 3 K 59/18).
Finanzamt hielt die Solaranlage für eine “Liebhaberei”
Im entschiedenen Fall ging es um Hauseigentümer, die sich eine Photovoltaikanlage mit 4,5 KW Leistung auf ihr Dach gesetzt hatte. Die 14.000 € teure Anlage versprach einen außergewöhnlich geringen jährlichen Leistungsverlust von nur 0,6% und eine Lebensdauer von bis zu 40 Jahren.
Den Strom, den sie nicht selbst verbrauchten, speisten die Eigentümer in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung. In den ersten Betriebsjahren fiel die Einspeisevergütung jedoch sehr gering aus. Daher entstand gegen die Abschreibungen für die Anlage gerechnet ein jährlicher Verlust aus dem Betrieb der Solarzellen. Im Jahr 2016 machten die Eigentümer einen Verlust von 261 € in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte das aber nicht anerkennen. Es ging davon aus, dass für die Anlage keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, sondern unterstellte den Eigentümern, es handele sich beim Betrieb der Anlage um eine Liebhaberei. Die Eigentümer erhoben Klage gegen den Steuerbescheid.
Bei Photovoltaikanlage besteht immer Gewinnerzielungsabsicht
Das Gericht gab den Eigentümern Recht. Wer sich eine Solaranlage aufs Dach setzt, handelt grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der hohe Kaufpreis für eine hochwertige Anlage und die auf 20 Jahre angelegte Abschreibung bei niedriger Einspeisevergütung im Anschaffungsjahr zu Verlusten führen. Ob der erzeugte Strom überwiegend selbst verbraucht wird oder nicht, spielt insoweit keine Rolle.
Fazit: Wenn Sie mit einer hochwertige Solaranlage in eine umweltfreundliche Energiegewinnung investieren wollen, können Sie sich dieses Urteil zunutze machen, falls es zu einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt kommt. Kommt es infolge einer geringen Einspeisevergütung zu Verlusten, muss das Finanzamt diese steuermindernd berücksichtigen, denn bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben Sie immer eine Gewinnerzielungsabsicht.
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