BVerfG: Der „Berliner Mietendeckel“ ist rechtswidrig und unwirksam
Nach einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Für Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum sind die Bundesländer nur dann zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG. Da das Mietpreisrecht in einem Bundesgesetz, den §§ 556 bis 561 BGB, abschließend geregelt ist, entfaltet das Bundesrecht Sperrwirkung gegen die Bundesländer. Da das MietenWoG Bln auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt rechtswidrig und unwirksam, so das BVerfG.
Der „Berliner Mietendeckel“ und die bundesgesetzliche Regelung sollen Mieter vor überhöhten Mieten schützen. Das MietenWoG Bln modifizierte die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen:
- § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln regelten die nach § 557 Abs. 1 BGB zulässige Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis beziehungsweise für Neuvermietungen.
- Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln wurden die nach den § 557 a und 557 b BGB zulässigen Staffel- oder Indexmieten auf die zum Stichtag geschuldete Miete eingefroren.
- § 7 MietenWoG Bln reduzierte die für eine Mieterhöhung relevanten Modernisierungsmaßnahmen auf einen Katalog, der enger war als die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1, Nr. 3 bis 6 BGB. Eine ansonsten zulässige Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen regelt § 559 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der Mietpreisregulierung wurde durch das MietenWoG Bln ausgeweitet. Nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen waren wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten. So wurde durch die Mietobergrenze des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 MietenWoG Bln die Vereinbarung einer 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragenden Miete gemäß § 556 d Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Da die §§ 556 ff. BGB jedoch abschließend sind, fehlte dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz. Deshalb ist das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Neueste Kommentare