Gewerbemiete: Schließung wegen Corona-Pandemie berechtigt zu fristloser Kündigung
Ein Mieter oder Pächter von Gewerberäumen, der durch eine zwangsweise Schließung seines Betriebs wegen der Corona-Pandemie betroffen ist, hat das Recht außerordentlich kündigen. Dies stellte das Landgericht Kaiserslautern Anfang April 2021 klar.
Ein Vermieter eines Restaurants hatte seinen Mieter auf Zahlung von weiterer Miete verklagt, weil der Mieter fristlos gekündigt hatte. Der Mieter gab als Kündigungsgrund an, dass er seinen Betrieb wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Der Vermieter wollte dies nicht als Kündigungsgrund anerkennen. Der Mieter habe die Möglichkeit des Straßenverkaufs oder der Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen gehabt.
Das LG Kaiserslautern entschied, dass nach § 543 Abs. 1 BGB jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung war gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB durch die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Untersagung des Gaststättenbetriebs gerechtfertigt. Auch behördliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs können einen Mietmangel begründen. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn der Mieter durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt wird. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung der Mieträume durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot untersagt hat.
Jedenfalls zum Teil war der vertragsgemäße Gebrauch aufgehoben, was nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt. Im Innen- und Außenbereich war der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tischs von mindestens 1,5 Metern stets zu gewährleisten. Der Bar- und Thekenbereich war für den Verbleib von Gästen geschlossen. Erst ab dem 15.07.2020 war der Thekenbetrieb für Gäste wieder erlaubt, jedoch nur mit Maske. Seit dem 02.11.2020 waren Gaststätten wieder zu schließen und es ist bis heute nicht absehbar, wann sich dies ändert. Hieran ändert auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen nichts (LG Kaiserslautern, Urteil v. 03.04.21, Az. 4 O 284/20).
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