Trotz Renovierung durch den Vermieter kurz vor Mietende muss Mieter Miete zahlen
Das Landgericht Koblenz hat im Februar 2021 einem Vermieter bestätigt, dass er trotz Durchführung einer Renovierung vor Ende des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung der Miete hat.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Zahlung ausstehender Miete verklagt. Der Mieter hatte seit 1998 eine Dachgeschosswohnung angemietet. Anfang 2019 informierte der Mieter den Vermieter, dass er in ein Seniorenheim umziehen werde. Im März 2019 zog der Mieter dann aus und zahlte nur die Miete für diesen Monat. Der Mieter berief sich auf eine angebliche mündliche Vereinbarung, dass er nur die Miete für März 2019 zahlen müsse. Der Vermieter ließ die Mietwohnung dann im März und April 2019 renovieren. In der Wohnung befanden sich noch ein Esstisch mit Stühlen und ein Kühlschrank des Mieters. Der Mieter war der Ansicht, dass er eine Zahlung der Miete auch deshalb nicht schuldete, weil die Mietwohnung nach der Renovierung sofort weiter vermietet wurde. Der Vermieter bestritt die mündliche Vereinbarung und forderte Miete für April und für Mai 2019: Nach Ansicht des Vermieters endete das Mietverhältnis erst im Juni 2019.
Das LG Koblenz entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter war verpflichtet die Miete für die Monate April und Mai 2019 zu zahlen. Der Mieter konnte nicht beweisen, dass es eine Aufhebungsvereinbarung zum März 2019 gab. Auch eine schriftliche Kündigung des Mieters für März 2019 lag nicht vor. Die Nutzung der Wohnung durch den Vermieter und seine Handwerker während der Renovierung führte nicht zum Erlöschen des Mietanspruchs. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete gemäß §537 Abs. 2 BGB wäre nur dann erloschen, wenn der Vermieter die Wohnung einem Dritten endgültig überlassen hätte und eine Nutzung durch den Mieter ausgeschlossen gewesen wäre. Trotz der Renovierung wäre der Vermieter jedoch jederzeit in der Lage gewesen, dem Mieter den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren. Die Renovierung hätte den Gebrauch der Mietwohnung durch den Mieter nicht ausgeschlossen (LG Koblenz, Urteil v. 16.02.21, Az. 6 S 188/20).
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