Mitmieter bzw. Mitbewohner muss hinsichtlich Räumung einer Mietwohnung aktiv mitwirken
Auch ein Mitmieter bzw. Mitbewohner, welche den Mietvertrag nicht unterschrieben haben, müssen bei der Räumung einer Mietwohnung mitwirken. Es ist nicht ausreichend, nur einfach den Besitz an den Mieträumen aufzugeben, ohne den Vermieter zu informieren. Dies stellte das Amtsgericht Ansbach im November 2020 klar.
Ein Vermieter hatte einen Mieter und einen weiteren Bewohner der Mietwohnung auf Räumung verklagt. Der weitere Bewohner hatte die Mietwohnung ebenfalls zumindest bis Mai 2020 bewohnt. Sein Name stand auf dem Klingelschild und dem Briefkasten. Laut einer Meldebescheinigung der Gemeinde hatte er die Mietwohnung vor Klageerhebung verlassen. Das AG Ansbach musste nun entscheiden, ob dieser Bewohner an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen war. Er hatte den Mietvertrag nicht unterschrieben.
Das AG Ansbach entschied, dass dieser Mitbewohner an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen war. Das gilt auch wenn ein Mitbewohner oder Mitmieter, den Mietvertrag nicht persönlich unterzeichnet hat. Nach Ansicht des AG Ansbach war der ausgezogene Mitbewohner verpflichtet, bei der Rückübertragung der Wohnung mitzuwirken. Die Rückgabepflicht wird nicht durch einfache Besitzaufgabe erfüllt. Der Mitbewohner war zumindest verpflichtet, seinen Auszug dem Vermieter mitzuteilen. Dies hatte er jedoch nicht getan. Der Vermieter hatte keine Kenntnis vom Auszug. Ein Vermieter kann lediglich anhand eines Klingelschildes und der Beschriftung des Briefkastens überprüfen, ob ein Mieter oder Mitbewohner sich noch in der Mietwohnung aufhält.
Dies hatte der Vermieter getan. Der Name war auf Klingelschild und Briefkasten noch vorhanden. Schreiben des Gerichts konnten auch zunächst noch zugestellt werden. Der Mitmieter bzw. Mitbewohner hatte somit auf Grund seines Verhaltens dem Vermieter Anlass zu der Klage gegeben. Deshalb war er auch an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen (AG Ansbach, Beschluss v. 18.11.20, Az. 1 C 747/20).
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