Kleinreparaturklausel nur bis 100,- € zulässig
Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Mieter für Kleinreparaturen aufkommen soll, ist nur für Kosten von bis zu 100,- € zulässig. Dies stellte das AG Neustadt/Rübenberge im Januar 2020 per Urteil klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Wirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparaturklausel. Hiernach sollte der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen pro Einzelfall 150,- € und maximal 300,- € im Jahr tragen. Auf Grundlage dieser Klausel forderte der Vermieter vom Mieter Ersatz für die Kosten einer Heizungsreparatur in Höhe von 141,- €. Der Mieter weigerte sich diese Kosten zu erstatten.
Mit Erfolg!
Das AG Neustadt/Rübenberge entschied zu Gunsten des Mieters, dass die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel rechtswidrig und unwirksam war. Der Mieter war nicht verpflichtet pro Einzelfall 150,- € und maximal 300,- € im Jahr zu tragen. Das AG Neustadt/Rübenberge ließ für eine einzelne Kleinreparatur höchstens Kosten von bis zu 100,- € zu Lasten des Mieters gelten (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 10.01.20, Az. 47 C 400/19).
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