Schönheitsreparaturklausel: „Streichen der Innentüren” bedeutet nicht „ölen”
Dass ein Mieter nicht zum Abbeizen und Ölen von Zimmertüren verpflichtet ist, stellte das Landgericht Berlin im Juli 2021 klar. Wenn in einer Schönheitsreparaturklausel geregelt ist, dass ein Mieter „Innentüren streichen“ soll, so bedeutet das nicht, dass der Mieter die Türen auch ölen muss. Abbeizen und Ölen von Zimmertüren schuldet ein Mieter regelmäßig also nicht.
Ein Vermieter hatte seinen ehemaligen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagt. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mieter dazu verpflichtet war, die abgeschliffenen Zimmertüren zu ölen. Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag sah vor, dass der Mieter die Innentüren streichen sollte. Der Mieter war deshalb der Meinung, dass er die Innentüren nur weiß streichen musste.
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Mieter musste die Innentüren nicht ölen. Der Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel sah ausdrücklich nur das Streichen und nicht das Ölen der Innentüren vor. Das LG Berlin betonte, dass Zimmertüren in einem Altbau regelmäßig einen weißen Farbanstrich haben. Somit sei ein Mieter bei Renovierung lediglich zu einem Anstrich in weißer Farbe verpflichtet. Soweit ein Mieter zum Abbeizen und Ölen von Zimmertüren verpflichtet sein soll, muss der Vermieter darauf bei Vertragsschluss hinweisen bzw. hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung treffen (LG Berlin, Urteil v. 06.07.21, Az. 65 S 292/20).
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