Vorsicht: Widerruf eines Mietvertrags begünstigt Mieter mit kostenlosem Wohnen!
Wenn ein Vermieter einen Mietvertrag unter Bedingungen abschließt, welche den gesetzlichen Regelungen über Fernabsatz unterliegen, muss er den Mieter unbedingt auf sein entsprechendes gesetzliches Widerrufrecht hinweisen. Hat der Vermieter dies versäumt, verlängert sich die Frist zum Widerruf zu Gunsten des Mieters erheblich. Im Falle eines wirksamen Widerrufs durch den Mieter, muss der betroffene Vermieter alle bis dahin durch den Mieter geleisteten Mietzahlungen einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen zurück zahlen. Der Mieter hingegen schuldet keinen Nutzungs- oder Wertersatz für die Nutzung der Mieträume. Das Landgericht Berlin stellte im Oktober 2021 zudem per Urteil klar, dass ein Mieter bei einem solchen Sachverhalt, die von ihm ursprünglich angemieteten Räume nach einem Widerruf bis zu 13 Monate kostenlos nutzen kann.
Ein Vermieter hatte einen Mietvertrag, welcher den Regelungen über den Fernabsatz unterlag, gegenüber seinem Mieter widerrufen. Der Mieter hatte die Wohnung bereits seit Monaten bewohnt und verlangte vom Vermieter nun Rückzahlung sämtlicher bis zum Monat des Widerrufs geleisteten Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Das LG Berlin entschied, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen hatte. Bei dem Mietvertrag handelte es sich um einen der Möglichkeit zum Widerruf unterliegenden Fernabsatzvertrag gemäß § 312 ff. BGB. Der Mieter hatte seinen Widerruf rechtzeitig erklärt, weil das Recht des Mieters zum Widerruf gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrages erloschen war. Die kurze Widerruffrist des § 555 Abs. 2 BGB war zu Lasten des Mieters nicht anwendbar. Denn der Vermieter hatte es versäumt, den Mieter über sein gesetzliches Recht zum Widerruf zu informieren. Der Vermieter hatte den Mieter auch nicht über eine mögliche Nutzungsersatzpflicht im Fall eines Widerrufs belehrt. Somit konnte der Mieter die gezahlte Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen zurück verlangen und die Mietwohnung bis zu 13 Monate kostenfrei nutzen ohne eine Nutzungsentschädigung zu zahlen (LG Berlin, Urteil v. 21.10.21, Az. 67 S 140/21).
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