Nicht im Mietvertrag geregelte Nutzungserlaubnis einer Waschküche kann widerrufen werden

Wenn Waschen und Trocknen von Kleidung in einer Mietwohnung zulässig ist, ist die Nutzung der Waschküche regelmäßig keine mietvertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung. Bei einem solchen Sachverhalt kann der Vermieter regelmäßig auch die Erlaubnis der Nutzung der Waschküche durch Mieter wiederrufen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2022 per Beschluss.
In einer Wohnanlage mit mehreren Mietwohnungen stand allen Mietern zunächst eine Waschküche zur Verfügung, in der sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden. Die Nutzung der Waschküche war allerdings in den Mietverträgen nicht geregelt. Laut Hausordnung war jedoch Waschen und Trocknen in den Mietwohnungen zulässig. Im Juli 2020 wollte der Vermieter die Waschküche, die ohnehin nur noch von einem Mieter genutzt wurde, aus wirtschaftlichen Gründen schließen. Der durch die Schließung betroffene Mieter war damit nicht einverstanden.
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Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters. Die Nutzung der Waschküche war nicht Gegenstand des Mietvertrages. Denn der Mieter konnte in seiner Mietwohnung Wäsche waschen und trocknen. Die Gestattung der Nutzung der Waschküche durfte der Vermieter deshalb widerrufen.
Dass der Mieter Betriebskosten zahlte, war kein Argument gegen die Schließung der Waschküche. Aus der Zahlung von Betriebskosten ergab sich kein Anspruch zu Gunsten des Mieters auf Nutzung einer Waschküche. Da die ausschließliche Nutzung der Waschküche durch diesen einen Mieter für den Vermieter unwirtschaftlich war, lag auch ein sachlicher Grund für den Widerruf der Nutzungserlaubnis vor (BGH, Beschluss v. 04.10.22, Az. VIII ZR 394/21).
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