Kostenverteilung kann in Teilungserklärung abweichend geregelt werden
Eine vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Regelung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung ist zulässig; muss aber klar und eindeutig sein. Dies bestätigte das Landgericht München im Februar 2017.
Ein Wohnungseigentümer hatte gegen eine Jahresabrechnung eine Anfechtungsklage erhoben, weil die Betriebs- und Unterhaltungskosten der Tiefgarage der Wohneigentumsanlage überwiegend nach Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer umgelegt wurden. Aber nicht alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren auch Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes. Zudem war ein Teil der Tiefgarage als Schutzraum bestimmt worden. Gemäß der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft sollten die Betriebs- und Unterhaltungskosten für diesen Teil der Tiefgarage gesondert mit den Eigentümern der Stellplätze in diesem Bereich abgerechnet werden. Der anfechtende Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass diese Regelung rechtswidrig war.
Das LG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Gemäß der Teilungserklärung sollten die Kosten der Tiefgarage nur im Bereich des Schutzraums ausschließlich von den Eigentümern der Stellplätze getragen werden. Im Übrigen wurden die Kosten des Gemeinschaftseigentums nach der Regelung im Wohnungseigentumsgesetz entsprechend der Miteigentumsanteile unter allen Mitgliedern der Gemeinschaft verteilt. Dies war in der Teilungserklärung klar und eindeutig geregelt. Eine vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Kostenregelung in einer Teilungserklärung ist zulässig; muss aber klar und eindeutig sein (BGH, Urteil v. 28.10.16, Az. V ZR 91/16; BGH, Urteil v. 09.12.16, Az. V ZR 124/16). Abweichende Kostenverteilungsregelungen erfordern somit eine eindeutige und klare Regelung. Diese Voraussetzung lag im entschiedenen Rechtsstreit vor (LG München I, Beschluss v. 07.02.17, Az. 1 S 8801/16 WEG).
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