Gegen neu eingebaute Wohnungseingangstür müssen alle klagen
Das ist in der Praxis keine Seltenheit: Auf einmal steht im Garten einen neue Gartenhütte, ein Eigentümer hat seine Terrasse einfach mit einer Sichtschutzwand versehen, ein anderer hat seiner Wohnung eine neue Tür oder neue Fenster gegönnt. Einen gemeinschaftlichen Beschluss hierzu gibt es jedoch nicht.
Werden solche baulichen Veränderungen eigenmächtig und ohne entsprechende Beschlussfassung vorgenommen, besteht grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch. Oft gibt es jedoch Unklarheiten darüber, wer denn auf die Beseitigung dieser baulichen Veränderungen klagen kann: Die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen steht die Prozessführungsbefugnis bei notwendigem Gemeinschaftseigentum der Gemeinschaft zu (Urteil v. 31.03.17, Az. 29 C 10/17).
Neue Wohnungseingangstür mit Zarge eingebaut
Eine Eigentümergemeinschaft hatte auf ihrer Eigentümerversammlung festgestellt, dass aufgrund des Baujahrs des Hauses bezüglich der Renovierung von Wohnungstüren Handlungsbedarf besteht. Allerdings sollten entsprechende Maßnahmen im Einzelfall beschlossen werden. Gegen den Austausch einer Wohnungseingangstür inklusive Zarge bestanden keinerlei Einwände, sofern es keine optischen Beeinträchtigungen gibt und die neue Tür in Form und Farbe einheitlich (weiß, schlicht) gestaltet wird. Ein Beschluss über den Austausch wurde aber nicht gefasst. Dennoch wurde die neue Wohnungseingangstür inklusive Zarge eingebaut. Ein Wohnungseigentümer bemängelte die fehlende Beschlussfassung und erhob Klage auf Beseitigung der neuen Wohnungseingangstür inklusive der Zarge.
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Einzelner Wohnungseigentümer war nicht befugt zu klagen
Das Amtsgericht entschied: Der Wohnungseigentümer war nicht für die Klageerhebung zuständig, die Klage hätte durch die Gemeinschaft erhoben werden müssen. Bei einer Wohnungseingangstür inklusive Zarge handelt es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum. Hier ist ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt, auf Beseitigung von Gemeinschaftseigentum zu klagen. Ihm fehlt es an der so genannten Ausübungskompetenz, die in solchen Fällen allein der Eigentümergemeinschaft zusteht. Lediglich wenn eine bauliche Veränderung Sondereigentum oder nicht notwendiges Gemeinschaftseigentum betrifft, hat der einzelne Wohnungseigentümer selbst die Befugnis, Beseitigungsansprüche im Klageweg durchzusetzen.
Fazit: Führt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung eigenmächtig durch, können Sie die Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes von ihm verlangen. Prüfen Sie vor der Klageerhebung unbedingt, ob die bauliche Veränderung notwendiges Gemeinschaftseigentum betrifft. Dann benötigen Sie für eine Beseitigungsklage nämlich einen gemeinschaftlichen Beschluss. Erheben Sie in so einem Fall Klage ohne vorherige Beschlussfassung, wird diese schon wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen. Sie verlieren dann den Prozess und müssen auch noch die Prozesskosten tragen.
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