Zwischen Mangel und Verletzung eines Mieters muss ein Zusammenhang bestehen
Dass zwischen einem Mangel und der Verletzung eines Mieters ein Zusammenhang bestehen muss, damit der Vermieter haftbar ist, stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juni 2018 klar. Liegt der entstandene Schaden eines Mieters fernab jeglicher Lebenserfahrung sind Sie als Vermieter nicht haftbar.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter wegen einer Verletzung seines Arms, die er sich bei einem Treppensturz zugezogen hatte, verklagt. Der Mieter machte gegen den Vermieter Schadensersatz geltend, weil er sich angeblich erschreckt hatte als sich ein defektes Rollo am Fenster über der Treppe löste. Aus diesem Grund sei der Mieter, da er zu diesem Zeitpunkt die Treppe hinabstieg, gestürzt. Der Mieter klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er dem Vermieter bereits vor einiger Zeit angezeigt hatte, dass der Rollladen des Fensters defekt war. Der Vermieter hatte den Mangel jedoch bisher nicht behoben.
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So entschied das Landgericht
Das LG Nürnberg-Fürth entschied in dem Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters, dass dieser weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld leisten musste. Zwar war der Vermieter verpflichtet, den vom Mieter angezeigten Mangel am Rollladen unverzüglich zu beseitigen. Dies auch um den Mieter vor materiellen und immateriellen Schäden, auch an Körper und Gesundheit, zu schützen. Das Gericht konnte jedoch zu Gunsten des Vermieters keinen Zusammenhang zwischen dem angezeigten Mangel, dem defekten Rollladen, und der Gesundheitsverletzung des Mieters erkennen. Die Verletzung des Mieters war nicht unmittelbar durch den herab fallenden Rollladen verursacht worden, sondern durch die Reaktion des Mieters auf das Geräusch. Es lag keine Pflichtverletzung des Vermieters vor, zumal der Unfall nicht vorhersehbar war und damit außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Für den Vermieter war nicht erkennbar, dass der Mieter wegen eines herab fallenden Rollladens auf der Treppe stürzen könnte. Anders wäre es gewesen, wenn der herab fallende Rollladen durch Kontakt mit dem Mieter die Verletzung am Arm unmittelbar verursacht hätte (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 18.06.18, Az. 7 S 5872/17).
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