Balkonsanierung in Ständerbauweise ist eine bauliche Veränderung
Wenn die Balkone Ihrer Wohnungseigentumsanlage saniert werden sollen, ist das eine kostspielige Angelegenheit. Es ist hier oft schwierig, alle Eigentümer ins Boot zu holen. Dennoch: Wenn die Arbeiten an den Balkonen das optische Erscheinungsbild Ihrer Wohnanlage verändern, wie es bei dem Abriss alter Balkone und der Errichtung neuer Balkone in Ständerbauweise der Fall ist, müssen alle Eigentümer zustimmen. Denn es handelt sich um eine bauliche Veränderung, von der alle Eigentümer nachteilig betroffen sind (AG Pinneberg, Urteil v. 12.06.18, Az. 60 C 41/17).
Balkonsanierung wurde mit einfacher Mehrheit beschlossen
Im konkreten Fall ging es um die Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft über die Sanierung der Balkone. Die vorhandenen Balkone sollten abgerissen und als Ständerbauwerk neu errichtet werden. Die Beschlussfassung erfolgte mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wohnungseigentümerin erhob Anfechtungsklage gegen den Sanierungsbeschuss. Sie war der Ansicht, es handele sich bei den neu errichteten Balkonen, die 50 cm tiefer als die bisherigen waren, um eine bauliche Veränderung, der alle Wohnungseigentümer hätten zustimmen müssen.
Balkonsanierung in Ständerbauweise ist bauliche Veränderung
Das Gericht entschied zugunsten der klagenden Eigentümerin und erklärte den Beschluss über die Sanierung der Balkone für ungültig. Bei der beschlossenen Balkonsanierung handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht und eine auf Dauer angelegte optische Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit sich bringt. Zu einer solchen baulichen Veränderung müssen alle Eigentümer zustimmen, die von dieser nachteilig betroffen sind.
Hier geht die beschlossene Maßnahme durch den Abbruch der alten Balkone zum einen mit Substanzeingriffen einher. Zum andern wird das optische Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Anbringung des Ständerbauwerks in erheblicher Weise verändert, denn die Gestaltung der Balkone prägt den äußeren Gesamteindruck des Gebäudes maßgeblich.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Balkonsanierung nicht um eine mit einfacher Stimmenmehrheit beschließbare modernisierende Instandsetzung handelt. Unter einer modernisierenden Instandsetzung ist eine Maßnahme zu verstehen, die über die bloße Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht und deshalb zu einer baulichen Veränderung führt, aber eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellt.
Zwar ging mit der Sanierung der Balkone eine Mängelbeseitigung einher, da Feuchtigkeitsprobleme im Bereich der Balkonanschlüsse beseitigt werden sollten. Allerdings handelt es sich bei der Ständerbauweise nicht um eine technische Weiterentwicklung im Bereich Balkonbau, sondern lediglich um eine alternative Errichtungsweise.
Fazit: Möchten Sie Ihre vorhandenen Balkone durch Balkone in Ständerbauweise ersetzen, ist das keine technische Verbesserung, sondern lediglich eine alternative Bauweise. Für die Fassung eines solchen Sanierungsbeschlusses benötigen Sie die Zustimmung aller Eigentümer. Stellen Sie sicher, dass auch wirklich alle zustimmen. Anderenfalls ist Ihr Sanierungsbeschluss anfechtbar.
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