Deshalb sind Mietvertrags-Klauseln so häufig unwirksam
Auch Sie verwenden als Vermieter sicherlich Formularmietverträge. Darin sind vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten, die Sie standardmäßig nutzen. Dabei handelt es sich also um das typische „Kleingedruckte“, also Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weshalb Ihre Verträge besonders strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen (AGB-Recht).
Im Klartext bedeutet das: Alle Klauseln in Formularverträgen, die Ihre Mieter
- einseitig benachteiligen oder
- mit denen sie nicht rechnen müssen,
sind unwirksam.
Auch aus diesem Grund urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) so häufig über einzelne Vertragsklauseln, insbesondere im Bereich der Schönheitsreparaturen.
Die Folge: Das geschieht, wenn Teile Ihres Mietvertrags nicht gelten
Kommt es zu einer gerichtlichen Kontrolle einer Ihrer Mietverträge und enthält dieser Klauseln, die gegen das AGB-Recht (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen, ist grundsätzlich nicht Ihr gesamter Mietvertrag unwirksam. Der zulässige Teil bleibt vielmehr bestehen und die unwirksamen Teile werden einfach durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt. Diese gehen aber im Bereich des Mietrechts fast immer zu Ihren Lasten als Vermieter.
Beispiel: Sie schließen einen Mietvertrag und vereinbaren, dass Ihr Mieter für eine bestimmte Wohnung eine Miete in Höhe von 5000 € zu zahlen hat und „250 € für Betriebskosten“.
Das Gesetz geht als Grundfall davon aus, dass Sie eine Wohnung inklusive sämtlicher Betriebskosten vermieten – ähnlich wie ein Hotelzimmer. Wollen Sie die Betriebskosten auf Ihren Mieter abwälzen, müssen Sie dies durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag vereinbaren. Ist die Klausel unwirksam, braucht Ihr Mieter Ihnen keine Nebenkosten zu erstatten. Das wäre im vorliegenden Beispiel der Fall, da die oben genannte Formulierung unwirksam ist.
Deshalb: Verwenden Sie stets ausschließlich aktuelle Mietvertragsvordrucke!
Neueste Kommentare