Vermieter muss von nicht abgesprochener Schlüsselrückgabe Kenntnis haben
Bei einer unangekündigten Rückgabe der Schlüssel durch einen Mieter erhalten Sie als Vermieter erst den Besitz an Ihren Mieträumen gemäß § 546 Abs. 1 BGB bei Kenntnis des Zugangs. Dies stellte das Landgericht Krefeld im Dezember 2018 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die ordnungsgemäße Rückgabe einer Mietwohnung. Der Vermieter hatte den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Räumung seiner Mietwohnung verklagt. Der Mieter behauptete im Gerichtsverfahren, dass er die Mietwohnung schon vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt habe. Der Mieter behauptete, er habe die Haus- und Wohnungsschlüssel mit einem Begleitschreiben in den Briefkasten des Vermieters geworfen. Der Vermieter stritt das ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Krefeld entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter die Erfüllung seiner Rückgabepflicht gem. § 546 BGB nicht beweisen konnte. Zwar hätte der Mieter mit einer nachgewiesenen Übersendung der Wohnungsschlüssel den Besitz an der Mietwohnung aufgegeben. Denn mit dem Zugang der Schlüssel wäre der Besitz an den Mieträumen wieder auf den Vermieter übergegangen. Auch wenn die Schlüssel lediglich in den Briefkasten eingeworfen worden wären und nicht dem Vermieter persönlich übergeben wurden, erstreckt sich der allgemeine Besitzwille des Vermieters auf alle in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegenstände. Der Mieter hatte aber seine Rückgabepflicht nicht erfüllt. Ein bloßes Kennenmüssen reicht für die Wiedererlangung des Besitzes im Fall einer vorzeitigen unangekündigten Rückgabe nicht aus. Wählt ein Mieter ohne Absprache mit Ihnen als Vermieter eine unsichere Art der Rückgabe, trägt der Mieter das Risiko das die Rückgabe nicht wahrgenommen wird. Im entschiedenen Rechtsstreit musste der Mieter nicht nur beweisen, dass er den Schlüssel in den Briefkasten eingeworfen hatte sondern auch, dass der Vermieter dies auch bemerkt hatte (LG Krefeld, Beschluss v. 27.12.18, Az. 2 T 27/18).
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