Erlaubnis zur Untervermietung darf nicht von Mieterhöhung abhängig gemacht werden
Wenn eine Untervermietung für Sie als Vermieter nicht mit einer übermäßigen, unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung verbunden ist, ist die Untervermietung ohne Mieterhöhung zu genehmigen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Februar 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter hatte seinen Vermieter um Zustimmung zu einer Untervermietung gebeten. Der Vermieter hatte der Untervermietung zugestimmt, wenn vom Mieter eine um monatlich 25,56 € erhöhte Nettomiete gezahlt wird. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter verpflichtet war, der Untervermietung ohne Erhöhung der Nettomiete zuzustimmen.
Das Urteil des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter musste die Untervermietung ohne Erhöhung der Nettomiete genehmigen. Ein Mietzuschlag war nicht gerechtfertigt, da durch die Untervermietung die Anzahl der Bewohner der Mietwohnung nicht erhöhte. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach bei Untervermietung ein Mietzuschlag von 50,- € zu zahlen sei, war nach Ansicht des Gerichts gemäß § 553 Abs. 3 BGB rechtswidrig und unwirksam. Nur bei einer nachweisbaren übermäßigen, unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung durch eine Untervermietung ist ein Vermieter zur Erhöhung der Miete berechtigt (LG Berlin, Urteil v. 11.02.19, Az. 64 S 104/18).
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