Mieterhöhung: Bei Ablauf der Überlegungsfrist ist keine weitere Mahnung erforderlich

Ein Mieter gerät nach einem Mieterhöhungsverlangen bei Ablauf der Überlegungsfrist gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Weiteres in Verzug mit der Abgabe der Erhöhungserklärung. Eine Mahnung des Vermieters ist nicht erforderlich.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht ausdrücklich zugestimmt hatte, reichte der Vermieter Klage ein. Der Mieter verwies darauf, dass er vom Vermieter zur Abgabe der Zustimmung zur Mieterhöhung nicht angemahnt worden sei.
Die Entscheidung vor Gericht
Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter sich bei Ablauf der der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vorgerichtlich in Verzug mit der Abgabe der Zustimmungserklärung befand. Einer zusätzlichen Mahnung des Vermieters bedurfte es für einen Verzug des Mieters nicht. Der Mieter war somit nach Ablauf der Überlegungsfrist mit der Abgabe der Zustimmung für die Mieterhöhung in Verzug. Zur Überprüfung der Mieterhöhung hatte der Mieter ausreichend Zeit. Er konnte den Monat, in dem er die Mieterhöhung erhielt, und in den beiden darauf folgenden Monaten abklären, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder nicht. Ausdrücklich hat der Mieter der Mieterhöhung nicht zugestimmt. Einer weiteren Mahnung des Vermieters bedurfte es vor Erhebung der Klage zur Zustimmung zur Mieterhöhung nicht (LG Berlin, Beschluss v. 12.09.19, Az. 67 T 89/19).
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