Vermieter verweigert Mängelbeseitigung, Mieter hat kein Leistungsverweigerungsrecht mehr
Wenn ein Vermieter eindeutig nicht zur Mängelbeseitigung bereit ist, erlischt auch das Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. Dies stellte das Landgericht Freiburg im Mai 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über das Recht des Mieters wegen Mietmängeln die Miete zu mindern. Der Mieter hatte wegen mehrerer Mängel der Mieträume und einem Wasserschaden die Miete erheblich gemindert. Zudem hielt der Mieter zusätzlich Miete mit Verweis auf sein durch die Mängel bedingtes Leistungsverweigerungsrecht zurück. Der Vermieter lehnte jedoch eine Beseitigung der Mängel ab. Er kündigte dem Mieter wegen der Zahlungsrückstände und reichte eine Klage auf Zahlung der rückständigen Miete und Räumung der Mietwohnung ein. Der Mieter war der Ansicht, dass er wegen der Mietmängel nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Freiburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Minderung des Mieters in Höhe von 80% war überhöht gewesen. Nach Ansicht des Gerichts waren lediglich 60% angemessen. Zudem war das Leistungsverweigerungsrecht des Mieters erloschen, weil der Vermieter ernsthaft und endgültig erklärt hatte, dass er die Mängel der Mieträume nicht beseitigen werde. Das Druckmittel des Leistungsverweigerungsrechts konnte der Mieter somit nicht mehr erfolgreich geltend machen. Dies führte dazu, dass der Mieter mit der Zahlung der Miete erheblich im Rückstand war und der Vermieter zur Kündigung berechtigt war (LG Freiburg, Beschluss v. 02.05.19, Az. 3 S 10/18).
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