Mieterhöhung: Zugang eines Erhöhungsverlangens erforderlich
Zur Durchsetzung einer Mieterhöhung gegen einen Mieter ist es unbedingt erforderlich, dass dem Mieter auch ein Erhöhungsverlangen des Vermieters zugegangen ist. Kann ein Vermieter den Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens nicht nachweisen, ist eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung unzulässig. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2019 klar. Eine Heilung von Mängeln des Erhöhungsverlangens gemäß § 558b Abs. 3 BGB ist spätestens im Gerichtsverfahren nur möglich, wenn die Erklärung dem Mieter auch nachweislich zugegangen ist.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter eine Klage ein. Im Gerichtsverfahren konnte der Vermieter jedoch nicht nachweisen, dass dem Mieter die Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung auch zugegangen war.
Die Entscheidung vor Gericht
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter hatte keinen Anspruch auf Zustimmung zu der Mieterhöhung, weil dem Mieter nicht nachweislich eine diesbezügliche Erklärung des Vermieters zugegangen war. Mangels wirksamen Erhöhungsverlangens war die Klage auf Zustimmung zu der Mieterhöhung unzulässig. Gemäß § 558b Abs. 2 BGB muss ein Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung zustimmen. Einem nicht zugegangenen Erhöhungsverlangen kann und muss ein Mieter nicht zustimmen, da es sich bei der Erklärung des Vermieters um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Eine auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage ist mangels Zugang der Erklärung entsprechend den Prozessvoraussetzungen des § 558b Abs. 2 BGB unzulässig. Eine nachträgliche Behebung dieses Mangels ist gemäß § 558b Abs. 3 BGB nicht möglich, da ein der Klage vorausgehendes Erhöhungsverlangen erforderlich ist. Zwingend erforderlich ist also, dass ein Erhöhungsverlangen des Vermieters dem betroffenen Mieter zugegangen ist (LG Berlin, Urteil v. 28.06.19, Az. 65 S 39/19).
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