Mietkosten für Rauchwarnmelder – Vermieter kann Mieterhöhung wegen Modernisierung durchführen

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder können Sie als Vermieter nicht als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen. Sie haben als Vermieter aber die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung gemäß § 559 BGB durchzuführen. Dies stellte das Amtsgericht Landshut im Dezember 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die letzte vom Vermieter vorgelegte Betriebskostenabrechnung. Der Mieter weigerte sich die Betriebskostennachforderung auszugleichen, da er die Mietkosten für die Rauchwarnmelder tragen sollte. Da der Mieter nicht einsichtig war und nachgab, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Landshut entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung auf einen Mieter umgelegt werden können. Denn die Mietkosten, die Anschaffungskosten darstellen, sind laut Gericht grundsätzlich keine Betriebskosten. Eine Umlegung solcher Kosten auf einen Mieter ist nur möglich, wenn die Betriebskostenverordnung eine Ausnahme zulässt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das AG Landshut stellte jedoch klar, dass der Vermieter die Mietkosten für Rauchwarnmelder im Wege einer Mieterhöhung auf der Grundlage einer Modernisierung gemäß § 559 BGB auf den Mieter umlegen konnte. Die Ausstattung einer Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern stellt nämlich eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4 und 5 BGB dar (AG Landshut, Urteil v. 05.12.19, Az. 3 C 1511/19).
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