Mieterhöhung: Erhöhter Wohnwert für Parkplatzangebot nur, wenn jede Mietwohnung einen Parkplatz hat

Das wohnwerterhöhende Merkmal „Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ in der Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) des Berliner Mietspiegels 2017 ist nur erfüllt, wenn für jeden Mieter ein Stellplatz zur Verfügung steht. Dies stellte das Amtsgericht Charlottenburg im Mai 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Mit Schreiben vom 19.10.2018 verlangte der Vermieter von dem Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 655,89 € um 76,10 € auf 731,99 € ab dem 01.01.2019. Das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung befindet, ist 1984 bezugsfertig geworden und liegt in guter Wohnlage. Es besteht ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot. Im Innenhof befinden sich 11 überdachte Pkw-Abstellplätze. Ein ab 01.02.2017 neu zu vermietender Parkplatz ist im November 2016 durch Aushang angeboten worden, für den sich zwei Mietparteien gemeldet haben. Hierzu gehörte der von der Mieterhöhung betroffene Mieter jedoch nicht. Der Mieter war der Ansicht, dass das Angebot an Parkplätzen nicht den Wohnwert der Mietwohnung erhöht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Charlottenburg entschied zwar zu Gunsten des Vermieters, dass dieser gegen den Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hatte. Die Merkmalgruppe Wohnumfeld durfte jedoch nicht als den Wohnwert erhöhend berücksichtigt werden. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” war nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Unstreitig stand dem Mieter bisher kein Pkw-Stellplatz zur Verfügung. Er hatte sich zwar nicht um einen solchen Stellplatz bemüht.
Allerdings lässt der Wortlaut des Merkmals nicht eindeutig erkennen, ob es nur dann erfüllt sein soll, wenn einem Mieter tatsächlich ein PKW-Stellplatz angeboten wird. Nach Auffassung des Gerichts muss für jeden interessierten Mieter auch ein Stellplatz zur Verfügung stehen, denn ein „Angebot” erzeugt die Vorstellung, dass man dieses lediglich noch annehmen muss (so auch LG Berlin, Urteil v. 16.10.18, 67 S 150/18). Dazu muss das Angebot an Stellplätzen jedenfalls so groß sein, dass allen interessierten Mietern jedenfalls pro Wohneinheit ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Dies war im entschiedenen Rechtsstreit unstreitig nicht der Fall.
Das Landgericht Berlin (Urteil v. 02.03.17, Az. 67 S 375/16) hat beispielsweise in Bezug auf das den Wohnwert erhöhende Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum” entschieden, dass die Kapazität eines Fahrradabstellraumes im Verhältnis zu den Mietparteien und damit den potentiellen Nutzern so dimensioniert sein muss, dass noch von einer tatsächlichen Wirkung auf den Wohnwert ausgegangen werden kann. Dieser Auslegung des Landgerichts Berlin zum Fahrradabstellraum folgte das AG Charlottenburg. Die im entschiedenen Rechtsstreit bestehende Kapazität von nur einem Pkw-Stellplatz für jeweils 2,5 Wohnungen war danach nicht ausreichend, um eine Wohnwerterhöhung zu bewirken (AG Charlottenburg, Urteil v. 23.05.19, Az. 226 C 14/19).
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