AG Hannover: Mietpreisbremse in Niedersachsen ist ungültig
Die §§ 556d bis 556g BGB regeln seit 01.Juni 2015 die so genannte „Mietpreisbremse“. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mietpreisbremse legen bei Neuvermietung einer Wohnung eine Obergrenze von 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete fest. Darüber hinaus werden auch weitere Kriterien geregelt:
- für welche Gebiete eine Mietpreisbremse festgelegt werden kann;
- wie lange eine verordnete Mietpreisbremse maximal bestehen darf;
- wie die Landesregierungen eine Mietpreisbremse verordnen müssen, damit diese gültig ist;
- für welche Ausnahmen die Mietpreisbremse nicht gilt;
- welche Rechtsfolgen Vermieter beim Verstoß gegen die Mietpreisbremse drohen.
In Niedersachsen ungültig
Eine Mietpreisbremse muss von der jeweiligen Landesregierung für ein bestimmtes Gebiet verordnet werden und kann höchstens 5 Jahre lang Bestand haben. In der entsprechenden Rechtsverordnung muss begründet werden, warum das entsprechende Gebiet einen angespannten Wohnungsmarkt besitzt und deshalb eine Mietpreisbremse erforderlich ist. In Niedersachsen wurde die Mietpreisbremse nunmehr durch das Amtsgericht Hannover für unwirksam erklärt. Grund hierfür ist ein Formfehler (AG Hannover, Az.: 514 C 7045/19).
Das Land Niedersachsen hat bei der Verabschiedung der Mietpreisbremse im Jahr 2016 die notwendige Begründung nicht zeitgleich mit der gesetzlichen Regelung veröffentlicht. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof ist es nicht ausreichend, wenn die Begründung später nachgeschoben wird (BGH, Az. VIII ZR 120/18).
Betroffene Gebiete und Kappungsgrenze
Niedersachsen ist damit das siebente Bundesland, welches bei der Mietpreisbremse nachbessern muss, weil die Begründung zur Landesverordnung zu spät veröffentlich wurde. Wegen dieses Formfehlers wurden auch die Mietpreisbremsen in Hamburg, München und Stuttgart für ungültig erklärt. Von der in Niedersachsen für unwirksam erklärten Verordnung sind Baltrum, Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Juist, Langenhagen, Langeoog, Leer, Lüneburg, Norderney, Oldenburg, Osnabrück, Spiekeroog, Vechta, Wangerooge und Wolfsburg betroffen. Durch die Niedersächsische Mieterschutzverordnung bzw. „Mietpreisbremse“ war in 19 Städten und Gemeinden auch die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt worden. Außerdem war für diese Städte und Gemeinden auch die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung auf fünf Jahre verlängert worden, bevor eine Kündigung wegen Eigenbedarf oder eine Verwertungskündigung möglich sein sollte. Die regelmäßige Sperrfrist beträgt lediglich drei Jahre.
Neueste Kommentare