Genehmigungsvorbehalt für einen Hund können Sie beschließen
Gibt es in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft auch immer wieder Streit um das Thema “Hundehaltung”? Die einen möchten sich einen Hund anschaffen, die anderen sind absolut dagegen, weil sie Störungen durch die Tiere befürchten. Diese widerstreitenden Interessen können Sie unter einen Hut bringen, indem Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft einen Beschluss fassen, nach dem die Hundehaltung einer Genehmigung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer bedarf. Ein solcher Beschluss ist auch dann zulässig, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht regelt (AG Bonn, Urteil v. 10.01.19, Az. 25 C 95/18)
Beschluss: Hundehaltung nur mit Mehrheitsbeschluss
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste im August 2018 auf ihrer Eigentümerversammlung den Beschluss, dass die Hundehaltung nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gestattet sein sollte. Die Haltung von Hunden war aber weiterhin grundsätzlich erlaubt. Mit dem Genehmigungsvorbehalt war eine Wohnungseigentümerin nicht einverstanden. Sie erhob daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Beschluss muss Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht enthalten
Nach Auffassung des Gerichts entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, die Hundehaltung von einem Genehmigungsbeschluss abhängig zu machen. Ein solcher Beschluss darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Verbots der Tierhaltung führen. Dies ist hier auch nicht der Fall, denn die Hundehaltung wird ja nicht generell verboten. Außerdem lässt der Beschluss die Bestimmung, nach der die Tierhaltung grundsätzlich erlaubt ist, unberührt.
Die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht regelt. Für das Gericht ist es klar, dass eine Zustimmungsverweigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessensabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig ist. Es muss berücksichtigt werden, dass eine genaue Differenzierung bei der Beschlussfassung weder möglich noch sinnvoll ist, sondern erst nach Prüfung des Einzelfalls ausgesprochen werden kann. Es ist daher zulässig und entspricht auch dem Bestimmtheitserfordernis, wenn die Kriterien für die Zustimmungsverweigerung nicht im Einzelnen festgelegt werden.
Fazit: Ein absolutes Hundeverbot können Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschließen. Ein solcher Beschuss widerspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie können jedoch die Haltung eines Hundes von der Genehmigung durch die Gemeinschaft abhängig machen. Dann kann die Gemeinschaft in jedem Einzelfall der Hundehaltung gesondert prüfen, ob sachliche Gründe dagegen sprechen oder nicht. Sind Sie dann mit der Erteilung der Erlaubnis oder ihrer Versagung nicht einverstanden, sind Sie nicht schutzlos. Sie können ja gegen den Beschluss Anfechtungsklage erheben und das ausgesprochene Verbot oder die Genehmigung der Hundehaltung gerichtlich überprüfen lassen.
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