Kosten des Betriebs einer Heizungsanlage müssen zu 70% nach Verbrauch verteilt werden
Ein Mieter kann gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostenV verlangen, dass die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage zu 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter kann nicht vom Vermieter darauf verwiesen werden vom Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2019 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Heizkostenabrechnung. Der Vermieter rechnete die Heizkosten zu 50% nach Wohnfläche und und zu 50% nach dem erfassten Wärmeverbrauch ab. Der Mieter war der Ansicht, dass der Verbrauch zu 70% anzusetzen sei und hatte gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostenV von dem Vermieter verlangt, die Heizkosten nur zu 30% nach der Wohnfläche und zu 70% nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen.
Die Entscheidung des BGH in letzter Instanz zu Gunsten des Mieters
Der Vermieter war gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostenV verpflichtet, die Heizkosten zu 70% nach erfasstem Wärmeverbrauch abzurechnen. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfüllt waren, hatte der Mieter einen Anspruch auf Abrechnung der Heizkosten und konnte nicht lediglich auf das Kürzungsrecht § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV verwiesen werden. Hiernach kann ein Mieter den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 15% kürzen, wenn die Kosten der Wärmeversorgung entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das Kürzungsrecht von Mietern nach dem Wortlaut § 7 Abs. 1 HeizkostenV besteht nämlich nur wenn keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage mindestens 50% und höchstens 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die Wahlmöglichkeit eines Vermieters gemäß § 7 Abs. 4 HeizkostenV, einen Verteilungsmaßstab zwischen 50% und 70% der Kosten nach Verbrauch bestimmen zu können, ist gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV auf bestimmte Gebäude beschränkt, z. B. auf solche die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden. Diese Ausnahmeregelung war im entschiedenen Rechtsstreit nicht anwendbar (BGH, Urteil v. 16.01.19, Az. VIII ZR 113/17).
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