Anspruch eines Mieters auf Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung besteht nicht immer
Grundsätzlich hat ein Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Genehmigung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners oder seiner Lebenspartnerin in die Mietwohnung. Das gilt nicht, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Abschluss des Mietvertrags bestand, stellte das Amtsgericht Brandenburg im Juni 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Verpflichtung des Vermieters, die Aufnahme der nichtehelichen Partnerin des Mieters in die Mietwohnung zu genehmigen. Der Mieter hatte mit dem Vermieter einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen. Bei Abschluss des Mietvertrages behauptete er, dass die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin beendet sei. Einige Monate nach Abschluss des Mietvertrags teilte der Mieter dem Vermieter mit, dass er doch mit der Lebenspartnerin zusammenziehen wolle. Da der Vermieter die Genehmigung nicht erteilte, verklagte der Mieter den Vermieter auf Genehmigung des Einzugs der Lebensgefährtin in die Mietwohnung.
Die Entscheidung vor Gericht
Ohne Erfolg! Das AG Brandenburg entschied den Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Mieters. Gemäß § 553 Abs. 1 BGB muss das berechtigte Interesse eines Mieters auf eine Genehmigung nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Die Lebenspartnerschaft des Mieters bestand aber bereits vor Abschluss des Mietvertrags. Da die nichteheliche Lebenspartnerschaft des Mieters bereits vor Abschluss des Mietvertrages bestanden hat, waren die Voraussetzungen von § 553 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Zudem war wegen der zeitlichen Befristung das Mietverhältnis bald beendet. Hätte der Mieter zudem bei Abschluss des Mietvertrags den Wunsch geäußert, die Lebensgefährtin in die Mietwohnung aufzunehmen, hätte der Vermieter den Mietvertrag mit ihm nicht abgeschlossen (AG Brandenburg, Urteil v. 06.06.19, Az. 31 C 230/18).
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