Gemeinschaft ist zerstritten: Eigentümerversammlung muss eingeklagt werden
Wenn Sie Mitglied einer kleinen Eigentümergemeinschaft sind, werden Sie das vielleicht kennen: Einige Miteigentümer sind so zerstritten, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr möglich ist. Sagt der eine “Ja”, sagt der andere “Nein”, sagt eine “A” sagt der andere unweigerlich “B”. Existiert in einer solchen Eigentümergemeinschaft kein Verwalter, ist es in der Regel unmöglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Letztendlich bleibt Ihnen hier nur der Weg zum Gericht (AG Bottrop, Urteil v. 19.06.19, Az. 20 C 1/19).
2 Eigentümer der Gemeinschaft waren völlig zerstritten
Im entschiedenen Fall, ging es um eine kleine Eigentümergemeinschaft, die weder einen Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat hatte. Zwei der Wohnungseigentümer waren heillos zerstritten.
Einer der beiden zerstrittenen Eigentümer beantragte bei Gericht, ihn zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt “Wahl eines Verwalters und Abschuss eines Verwaltervertrages” zu ermächtigen. Er hatte zuvor nicht versucht, die Eigentümerversammlung zusammen einvernehmlich einzuberufen. Der andere der beiden zerstrittenen Eigentümer hielt den Gang zum Gericht für überflüssig, da er die Einberufung einer Eigentümerversammlung nie abgelehnt habe.
Versuch einer einvernehmlichen Versammlung nicht erforderlich
Das Gericht ermächtigte den Eigentümer zur Einberufung der Eigentümerversammlung. Die Voraussetzung für das Ermächtigungsverlangen lag vor. Denn die Organe, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz dazu befugt sind, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, gibt es in der Gemeinschaft nicht. Es gab ja weder einen Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat in der Eigentümergemeinschaft.
Außerdem war aufgrund der bestehenden Streitigkeiten die Durchführung einer Eigentümerversammlung dringend erforderlich. Aufgrund der bestenden Meinungsverschiedenheiten der beiden Eigentümer und der damit einhergehenden Defizite der Verwaltung der Gemeinschaft ist die Bestellung eines möglichst neutralen Verwalters geboten.
Dass der klagende Eigentümer im Vorfeld keine Versuche unternommen hat, eine einvernehmliche Versammlung zustande zu bringen, war nach Ansicht des Gerichts unschädlich. Denn im Hinblick auf das Zerwürfnis der beiden Eigentümer konnte davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Unterfangen von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist.
Fazit: Gibt es in Ihrer Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter, können Sie dessen Bestellung verlangen. Die hierfür notwendige Eigentümerversammlung können Sie als einzelner Eigentümer nicht einberufen. Ohne Verwalter und Verwaltungsbeirat ist das nur einvernehmlich durch alle Eigentümer möglich. Ist Ihre Gemeinschaft so zerstritten, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung durch alle Eigentümer von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist, brauchen Sie Ihren Miteigentümer nicht hinterherzulaufen. Sie können sich direkt durch das zuständige Amtsgericht zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigen lassen.
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