Betriebskosten: Kosten für einen Wachschutz können nicht auf Mieter von Wohnräumen umgelegt werden
Dass die Kosten für einen Wachschutz nicht auf Wohnraummieter umgelegt werden können, stellte das Amtsgericht Neubrandenburg im September 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit der letzten Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte in dieser Betriebskostenabrechnung gegen den Mieter eine Nachzahlung i.H.v. 206,95 € geltend gemacht. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung allerdings mit dem Argument, dass der Vermieter rechtswidrig die Kosten eines Wachschutzes der Wohnanlage auf die Mieter umgelegt hatte. In der Wohnanlage befanden sich auch Geschäfte und sonstige gewerbliche Immobilien wie z. B. ein Kaufland Lebensmittelmarkt, die Barmer Versicherung, KIK, eine Zahnarztpraxis, eine Apotheke, eine Physiotherapie und anderes mehr. Da der Mieter die Nachzahlung verweigerte, reichte der Vermieter Klage ein.
Die Entscheidung vor Gericht – Ohne Erfolg
Das AG Neubrandenburg entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Umlage der Kosten für den Wachschutz rechtswidrig war und der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung hatte. Die Kosten des Wachschutzes waren zwar vom Vermieter im Mietvertrag als umzulegende Betriebskosten aufgeführt worden. Die Umlage der Kosten des Wachschutzes als sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV war jedoch nicht zulässig. Denn die Kosten des Wachschutzes waren nach Ansicht des Gerichts nicht auf die Wohnraummieter umlegbar, weil der Wachschutz nicht dem Schutz dieser Mieter diente sondern in erster Linie den Gewerbetreibenden zu Gute kam. Der Wachschutz kontrollierte und schützte in erster Linie den Kaufland Lebensmittelmarkt, die Barmer Versicherung, KIK, die Zahnarztpraxis, die Apotheke, die Physiotherapie und andere mehr. Die Kosten des Wachschutzes waren somit durch die vorhandenen Gewerbeeinheiten veranlasst. Der Vermieter hatte zudem über 14 Jahre die Kosten des Wachschutzes nicht gegenüber dem Mieter abgerechnet (AG Neubrandenburg, Urteil v. 21.09.18, Az. 102 C 22/18).
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