Vom WEG Gesetz abweichende Kostenverteilung muss klar geregelt sein
Im WEG Gesetz ist die Verteilung der Kosten für Instandhaltung unter den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft in § 16 Abs. 2 WEG geregelt. Die Verteilung soll danach nach Miteigentumsanteilen erfolgen. Weicht eine Eigentümergemeinschaft von dieser Grundregelung ab, muss dies in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung zunächst ausdrücklich bestimmt werden. Dass Beschlüsse über eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung sonst rechtswidrig sind, stellte das Amtsgericht Hamburg im November 2016 klar.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich einen Beschluss über die Kostenverteilung von Instandsetzungsmaßnahmen gefasst. Nach einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung sollten Kosten, wozu insbesondere Kosten der Unterhaltung der Dach- und Außenhautflächen gehören, im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen unter den Mitgliedern verteilt werden. Der Beitrag zur Instandhaltungsrücklage wurde jedoch laut der Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft beschlossen zudem, die Kosten für die Sanierung einer Dachterrasse, der Balkone und der Fassadenfläche durch eine Sonderumlage i.H.v. 90.000,- € zu finanzieren. Dieser Betrag sollte auch nach Wohn- und Nutzflächen verteilt werden. Ein Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Verteilung nach Miteigentumsanteilen erfolgen musste und reichte eine Anfechtungsklage ein.
Mit Erfolg! Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung war nach Ansicht des Gerichts nicht eindeutig genug. Maßnahmen, die aus einer Instandhaltungsrücklage finanziert werden, sind nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Denn grundsätzlich sind Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG unter den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft zu verteilen. Da die Gemeinschaftsordnung nach Ansicht des Gerichts nicht eindeutig regelte, dass vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgewichen werden soll, waren die Kosten auch hier gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen. Der angegriffene Beschluss, war somit rechtswidrig, weil Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zur Kostenverteilung einer ausdrücklichen Regelung in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bedürfen (AG Hamburg, Urteil v. 24.11.16, Az. 35a C 106/16).
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